Norm: ABGB §785
Rechtssatz: Das Wohnrecht der Witwe ist unentgeltlich. Die Auferlegung eines Benützungsentgeltes an sie kommt nicht in Betracht. Eine Antragstellung durch einen erbserklärten Erben im Verlassenschaftsverfahren, der Witwe ein Benützungsentgelt für die Weiterbenützung der ehelichen Wohnung aufzuerlegen, ist verfehlt. Allenfalls könnte die Verlassenschaft ein solches Begehren im streitigen Verfahren gegen einen titellosen Benützer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §785ABGB §951ABGB §952
Rechtssatz: Aus der Organisation einer Privatstiftung (hier: in Liechtenstein), in die der Erblasser sein wesentliches Vermögen eingebracht hatte, kann sich eine Umgehung der unbefristeten Anrechnung von Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten ergeben (§ 785 Abs 3 ABGB). Entscheidungstexte 6 Ob 290/02v Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §785
Rechtssatz: 1. Bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den beklagten Übernehmer eines 500 ha großen Landwirtschaftsbetriebes, der gemäß § 785 ABGB im Anschlag gebracht werden soll, ist vom Verkehrswert zum Übergabszeitpunkt auszugehen. 2. Ein niedriger Übernahmspreis als Berechnungsgrundlage setzt in analoger Anwendung des § 11 AnerbenG die hypothetische Qualifizierung als Erbhof voraus. 3. Der Verkehrsw... mehr lesen...
Norm: ABGB §785ABGB §951
Rechtssatz: Im § 951 Abs 1 ABGB ist § 785 ausdrücklich angeführt. Daraus kann abgeleitet werden, dass auch die Haftungsbeschränkung des § 951 Abs 2 ABGB, ein Verlangen des beklagten Geschenknehmers voraussetzt. Die Haftungsbeschränkung besteht nur "bei Einrechnung der Schenkungen". Entscheidungstexte 6 Ob 189/00p Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 189/... mehr lesen...