RS OGH 2004/5/11 5Ob191/03d

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Veröffentlicht am 11.05.2004
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Norm

ABGB §785

Rechtssatz

Das Wohnrecht der Witwe ist unentgeltlich. Die Auferlegung eines Benützungsentgeltes an sie kommt nicht in Betracht. Eine Antragstellung durch einen erbserklärten Erben im Verlassenschaftsverfahren, der Witwe ein Benützungsentgelt für die Weiterbenützung der ehelichen Wohnung aufzuerlegen, ist verfehlt. Allenfalls könnte die Verlassenschaft ein solches Begehren im streitigen Verfahren gegen einen titellosen Benützer durchzusetzen versuchen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119044

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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