Begründung: Der am 19. 11. 2007 verstorbene Erblasser hinterließ seine Ehegattin und drei Söhne, wobei er seine Ehegattin mit letztwilliger Anordnung vom 17. 1. 2006 zur Alleinerbin eingesetzt und die Söhne unter Aussetzung von Vermächtnissen auf den Pflichtteil gesetzt hatte. Hinsichtlich seines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ordnete er zugunsten seines Sohnes B***** als Hauptlegatar ein Vermächtnis im Ausmaß von 50 % und zugunsten seines Sohnes C... mehr lesen...
Norm: ABGB §648ABGB §649ABGB §650ABGB §652ABGB §662ABGB §709
Rechtssatz: Die der Vermächtnisnehmerin (hier auch Alleinerbin) erteilte "Auflage", einem Dritten an der gesamten Liegenschaft "das Nachvermächtnis" einzuräumen, erweist sich inhaltlich hinsichtlich der in den Nachlaß fallenden Liegenschaftshälfte des Erblassers als Nachvermächtnis und stellt sich inhaltlich bezüglich der der Vermächtnisnehmerin gehörenden Liegenschaftshälfte als Unte... mehr lesen...
Norm: ABGB §650ABGB §651ABGB §652ABGB §689
Rechtssatz: Wird das mit einem Untervermächtnis belastete Vermächtnis ausgeschlagen, wird der Vermächtnisnehmer von seiner Verpflichtung gegenüber dem Untervermächtnisnehmer frei (Weiß in Klang**2 515; Kralik, Erbrecht 236). Das Vermächtnis fällt einem allenfalls berufenen Ersatzvermächtnisnehmer zu, sonst dem Erben (Welser in Rummel**2 Rz 4 zu § 651). Ein allfälliger Nachberufener ist so zu behandeln,... mehr lesen...
Norm: ABGB §647ABGB §650ABGB §689
Rechtssatz: Dem Vermächtnisnehmer steht es frei, das Vermächtnis auszuschlagen. Vom Fall der Teilbarkeit des Vermächtnisgegenstandes abgesehen, kommt aber eine Teilausschlagung nicht in Betracht (Welser in Rummel**2 Rz 11 zu § 647; Kralik, Erbrecht 236). Handelt es sich bei der erblasserischen Anordnung um eine einheitliche und unteilbare Gesamtregelung, so steht es der Vermächtnisnehmerin nicht frei, um die ih... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin ist am Neujahrstag 1989 im 84.Lebensjahr als Witwe gestorben. Sie hinterließ einen Adoptivsohn und zahlreiche Seitenverwandte. Die Erblasserin hatte mehrere letztwillige Verfügungen errichtet, mit denen sie den Großteil ihres Vermögens zum Gegenstand von Vermächtnisanordnungen gemacht hatte. In einem als Nachtrag zum Testament bezeichneten letztwilligen Aufsatz vom 5. Mai 1981 bestimmte die Erblasserin, daß ihr Schmuck "an" elf namentlich genannte, als ih... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die drei Kläger und der Beklagte sind Geschwister. Ihre Mutter Leopoldine S*** ist am 2. August 1984 verstorben. Sie war verwitwet und hinterließ neben den Streitteilen noch weitere vier Kinder, und zwar Leopoldine L***, Marianna K***, Hedwig K*** und Johann S***. Im Verlassenschaftsverfahren wurde eine von der Erblasserin eigenhändig verfaßte und unterschriebene letztwillige Verfügung vom 10. August 1983 kundgemacht, durch die zwei ältere letztwillige Anordnu... mehr lesen...
Norm: ABGB §650
Rechtssatz: Auch ein Vermächtnisnehmer kann durch ein Legat (Untervermächtnis, Sublegat) belastet werden. Entscheidungstexte 7 Ob 519/89 Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 519/89 2 Ob 588/95 Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 588/95 Auch; Beisatz: Hier: Verpflichtung der Vermächtnisnehmerin Subleg... mehr lesen...
Norm: ABGB §650AußStrG §161 Abs1
Rechtssatz: Ein Vermächtnisnehmer kann nur Entrichtung des Untervermächtnisses nicht verhalten werden, wenn es das ihm zugedachte Vermächtnis nicht angenommen hat. Entscheidungstexte 1 Ob 581/77 Entscheidungstext OGH 08.06.1977 1 Ob 581/77 RZ 1978/4 S 12 = NZ 1980,185 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Mit letztwilliger Erklärung vom 10. Dezember 1975 setzte der Erblasser seine Ehegattin Helene M und Friederike S zu "gleichteiligen Erben" vorbehaltlich einer folgenden Aufteilung unter III ein. Nach dieser hinterließ der Erblasser seiner Ehegattin u. a. alle in Österreich befindlichen Vermögenswerte mit der Verpflichtung, auf Lebensdauer der Friederike S an diese 50% des Ertrages der dem Erblasser zustehenden Gewinnbeteiligungen aus dem Verlagskomplex Hermann T zu bezahlen; Friederik... mehr lesen...
Norm: ABGB §650ABGB §810AußStrG §145 A
Rechtssatz: Einem Miterben, dem durch Praelegat die inländischen Vermögenswerte überlassen wurden, kann die Besorgung und Verwaltung dieses Vermögens überlassen werden, auch wenn der Miterbe in Form eines Sublegates verpflichtet wurde, dem anderen Miterben einen Teil der Erträgnisse dieses Vermögens zukommen zu lassen. Entscheidungstexte 1 Ob 776/76 ... mehr lesen...
Das Erstgericht erließ am 31. Dezember 1973 sowohl den Mantelbeschluß ON 5 als auch die Einantwortungsurkunde ON 6. Im Mantelbeschluß wurde eine Erklärung der erblasserischen Tochter Maria K bezüglich der Pflichtteilsforderungen der beiden erblasserischen Söhne Johann und Josef R zur Kenntnis genommen (Punkt 1),festgestellt, daß das Testament vom 2. Juli 1971 kundgemacht wurde (Punkt 2), die von der erblasserischen Tochter Maria K auf Grund des Testamentes zum ganzen Nachlaß abgegeben... mehr lesen...
Norm: ABGB §650ABGB §688ABGB §817AußStrG §160
Rechtssatz: Bei einem Vermächtnis zugunsten eines Minderjährigen ist das Legat gerichtlich zu erlegen oder die Erfüllung gehörig sicherzustellen. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung, die auch für Untervermächtnisse gilt, ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 5 Ob 149/74 Entscheidungstext OGH 10.07.1974 5 Ob 149/74... mehr lesen...
Norm: ABGB §650AußStrG §161 Abs1
Rechtssatz: Untervermächtnisse belasten den Erben nur dann unmittelbar, wenn der Hauptlegatar das Legat nicht angenommen hat und dieses dem Erben zugefallen ist. In diesem Fall muss der Erbe das Untervermächtnis erfüllen oder das ihm zugefallene Legat dem darauf gewiesenen Untervermächtnisnehmer überlassen. Überdies hat der Erbe, um den Bestimmungen des § 161 Abs 1 AußStrG zu entsprechen, vor der Einantwortung a... mehr lesen...
Norm: ABGB §650ABGB §652AußStrG §158
Rechtssatz: Zur Frage der Sicherstellung durch den Erben bei Vorliegen eines Sublegates des Fruchtgenusses bzw eines fideikommissarischen Substitutionslegates. Entscheidungstexte 7 Ob 561/56 Entscheidungstext OGH 07.11.1956 7 Ob 561/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956... mehr lesen...