RS OGH 1997/5/26 2Ob588/95 (2Ob589/95)

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Norm

ABGB §650
ABGB §651
ABGB §652
ABGB §689

Rechtssatz

Wird das mit einem Untervermächtnis belastete Vermächtnis ausgeschlagen, wird der Vermächtnisnehmer von seiner Verpflichtung gegenüber dem Untervermächtnisnehmer frei (Weiß in Klang**2 515; Kralik, Erbrecht 236). Das Vermächtnis fällt einem allenfalls berufenen Ersatzvermächtnisnehmer zu, sonst dem Erben (Welser in Rummel**2 Rz 4 zu § 651). Ein allfälliger Nachberufener ist so zu behandeln, als ob er das Vermächtnis bereits mit dem Anfall erworben hätte (Kralik aaO 236).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107759

Dokumentnummer

JJR_19970526_OGH0002_0020OB00588_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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