Norm
ABGB §650Rechtssatz
Untervermächtnisse belasten den Erben nur dann unmittelbar, wenn der Hauptlegatar das Legat nicht angenommen hat und dieses dem Erben zugefallen ist. In diesem Fall muss der Erbe das Untervermächtnis erfüllen oder das ihm zugefallene Legat dem darauf gewiesenen Untervermächtnisnehmer überlassen. Überdies hat der Erbe, um den Bestimmungen des § 161 Abs 1 AußStrG zu entsprechen, vor der Einantwortung auch die Benachrichtigung der Untervermächtnisnehmer nachzuweisen.Untervermächtnisse belasten den Erben nur dann unmittelbar, wenn der Hauptlegatar das Legat nicht angenommen hat und dieses dem Erben zugefallen ist. In diesem Fall muss der Erbe das Untervermächtnis erfüllen oder das ihm zugefallene Legat dem darauf gewiesenen Untervermächtnisnehmer überlassen. Überdies hat der Erbe, um den Bestimmungen des Paragraph 161, Absatz eins, AußStrG zu entsprechen, vor der Einantwortung auch die Benachrichtigung der Untervermächtnisnehmer nachzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008252Im RIS seit
10.06.1974Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023