Norm
ABGB §647Rechtssatz
Dem Vermächtnisnehmer steht es frei, das Vermächtnis auszuschlagen. Vom Fall der Teilbarkeit des Vermächtnisgegenstandes abgesehen, kommt aber eine Teilausschlagung nicht in Betracht (Welser in Rummel**2 Rz 11 zu § 647; Kralik, Erbrecht 236). Handelt es sich bei der erblasserischen Anordnung um eine einheitliche und unteilbare Gesamtregelung, so steht es der Vermächtnisnehmerin nicht frei, um die ihr genehmen Anteile der angeordneten Regelung zu akzeptieren (hier: keine Teilausschlagung eines mit einem Untervermächtnis belasteten Vermächtnisses möglich).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107758Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0020OB00588_9500000_004