RS OGH 1974/7/10 5Ob149/74, 1Ob505/84, 6Ob525/91, 6Ob2035/96z, 7Ob115/99h, 7Ob49/04p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1974
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Norm

ABGB §650
ABGB §688
ABGB §817
AußStrG §160

Rechtssatz

Bei einem Vermächtnis zugunsten eines Minderjährigen ist das Legat gerichtlich zu erlegen oder die Erfüllung gehörig sicherzustellen. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung, die auch für Untervermächtnisse gilt, ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 149/74
    Entscheidungstext OGH 10.07.1974 5 Ob 149/74
    EvBl 1975/43 S 96 = NZ 1975,71 = ÖA 1976,71 = SZ 47/87
  • 1 Ob 505/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 505/84
    nur: Bei einem Vermächtnis zugunsten eines Minderjährigen ist das Legat gerichtlich zu erlegen oder die Erfüllung gehörig sicherzustellen. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen. (T1) Beisatz: Diesbezügliche Aufträge dürfen aber nur den erbserklärten Erben erteilt werden, nicht aber Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben. (T2)
  • 6 Ob 525/91
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 6 Ob 525/91
    Auch
  • 6 Ob 2035/96z
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2035/96z
    nur T1
  • 7 Ob 115/99h
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 115/99h
    Auch; Beisatz: Notwendigkeit einer gemäß § 160 AußStrG von Amts wegen vorzunehmenden Sicherstellung des privilegierten Nachlegats bei Gültigkeit der fideikommissarischen Substitution zugunsten einer minderjährigen Begünstigten. (T3) Beisatz: Der Erbe, der die Ungültigkeit des Nachvermächtnisses behauptet, hat für die Sicherstellung der privilegierten Legate so lange zu sorgen, als nicht die Unwirksamkeit des Vermächtnisses feststeht. (T4)
  • 7 Ob 49/04p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 49/04p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008236

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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