Norm
ABGB §648Rechtssatz
Die der Vermächtnisnehmerin (hier auch Alleinerbin) erteilte "Auflage", einem Dritten an der gesamten Liegenschaft "das Nachvermächtnis" einzuräumen, erweist sich inhaltlich hinsichtlich der in den Nachlaß fallenden Liegenschaftshälfte des Erblassers als Nachvermächtnis und stellt sich inhaltlich bezüglich der der Vermächtnisnehmerin gehörenden Liegenschaftshälfte als Untervermächtnis (Sublegat) dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107757Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0020OB00588_8500000_003