Norm
ABGB §648Rechtssatz
Die der Vermächtnisnehmerin (hier auch Alleinerbin) erteilte "Auflage", einem Dritten an der gesamten Liegenschaft "das Nachvermächtnis" einzuräumen, erweist sich inhaltlich hinsichtlich der in den Nachlaß fallenden Liegenschaftshälfte des Erblassers als Nachvermächtnis und stellt sich inhaltlich bezüglich der der Vermächtnisnehmerin gehörenden Liegenschaftshälfte als Untervermächtnis (Sublegat) dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107757Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021