Norm
ABGB §650Rechtssatz
Ein Vermächtnisnehmer kann nur Entrichtung des Untervermächtnisses nicht verhalten werden, wenn es das ihm zugedachte Vermächtnis nicht angenommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008248Dokumentnummer
JJR_19770608_OGH0002_0010OB00581_7700000_001