Norm: AußStrG §67ABGB §585ABGB §586ABGB §647
Rechtssatz: Die formgültige und wirksame Errichtung einer privaten mündlichen letztwilligen Verfügung kann auch durch Tatsachen bewiesen werden, die nach einer neuerlichen Einvernahme der Aktzeugen im Prozess aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung in Ergänzung deren eidlichen Aussagen im Verlassenschaftsverfahren festgestellt werden, wenn der Beklagte dort keine Möglichkeit zur Zeugenbefragung... mehr lesen...
Norm: ABGB §586
Rechtssatz: Der Revisionsrekurswerber kann sich auch nicht auf § 586 ABGB berufen. Nach dieser Bestimmung genügt die eidliche Vernehmung von zwei Zeugen, wenn einer von ihnen nicht eidlich vernommen werden kann. Das setzt aber naturgemäß voraus, daß die beiden vernommenen Zeugen in der Lage sind, die gleichzeitige Anwesenheit von drei fähigen Zeugen und damit die Formgültigkeit des Testamentes zu bestätigen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §586
Rechtssatz: Anders als als beim fremdhändigen schriftlichen Testament gemäß § 579 ABGB müssen die Zeugen als Voraussetzung der Gültigkeit eines mündlichen Testaments seinen wesentlichen Inhalt kennen. Entscheidungstexte 1 Ob 2221/96s Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2221/96s European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: AußStrG §66AußStrG §122ABGB §585ABGB §586
Rechtssatz: Stimmen die Aussagen der eidlich vernommenen Zeugen eines - angeblichen - mündlichen Testaments in den für die Erbeinsetzung wesentlichen Fragen nicht überein, liegt ein Mangel der äußeren Form des Testements vor, der zur Zurückweisung der auf eine solche Anordnung des Erblassers gestützten Erbserklärung führt. Entscheidungstexte 3 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §66AußStrG §67
Rechtssatz: Im Rechtsstreit kann zwar immer noch die Bestätigung einer mündlichen letzten Willenserklärung durch die eidlich vernommenen Zeugen bestritten, nicht aber die durch eine mißlungene Bestätigung der Absicht, überhaupt einen letzten zu erklären, eingetretene Unwirksamkeit der letztwilligen Erklärung behoben werden. Entscheidungstexte 1 Ob 522/... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Da die in § 586 ABGB getroffene Regelung den Kreis der Berechtigten ("jeder, dem daran gelegen ist") nicht eindeutig umschreibt, kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der Ablehnung der eidlichen Vernehmung der Zeugen eines mündlichen Testaments nicht gesprochen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 612/88 Entscheidungstext OGH 11.10.1988... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §66AußStrG §67AußStrG §125
Rechtssatz: Die eidliche Vernehmung bietet den Parteien die Möglichkeit, Fragen an die Zeugen "vorzuschlagen". Das derart gewonnene Ergebnis der eidlichen Befragung ist dem Abhandlungsverfahren zugrundezulegen, die Gültigkeit des mündlichen Testaments kann aber gemäß § 67 AußStrG mit Erbrechtsklage bestritten werden. Entscheidungstexte 1 Ob ... mehr lesen...
Johann S stellte als Bruder der Verstorbenen Maria M beim Verlassenschaftsgericht den Antrag, die von diesem kundgemachte "angebliche mündliche letzte Anordnung der Maria M" gemäß § 586 ABGB durch die eidliche Aussage der drei Zeugen zu bestätigen. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung: ab, daß ein von drei Zeugen eigenhändig gefertigter Aufsatz vorliege, weshalb gemäß § 65 AußStrG sogleich mit der Kundmachung dieses Testamentes vorzugehen und eine Vernehmung von Zeug... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §9 E2AußStrG §66
Rechtssatz: "Interessent" iS des § 586 ABGB ist sowohl derjenige, der die Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen, als auch derjenige, der sie außer Zweifel zu setzen Interesse hat, im ersteren Falle also der gesetzliche oder in einem früheren Testament eingesetzte Erbe. Einem solchen Erben steht zufolge der Anordnung des § 586 ABGB ohne jede weitere Voraussetzung allein auf Grund eines derartigen Interesses d... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §586
Rechtssatz: Mit der Erklärung des Erblassers ist die für die Gültigkeit eines Testaments erforderliche Form noch nicht erfüllt. Auch die Zeugen wirken beim Zustandekommen des Testamentes mit. Ihnen ist der mündliche letzte Wille als ein noch unfertiges Geschäft anvertraut. Entscheidungstexte 1 Ob 687/80 Entscheidungstext OGH 01.10.1980 1 Ob 687/80 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §586
Rechtssatz: Zur Feststellung, ob die beiden Voraussetzungen eines mündl. Testaments gem § 585 ABGB vorliegen, bedarf es nicht der Einvernahme aller drei Zeugen. Entscheidungstexte 3 Ob 679/78 Entscheidungstext OGH 21.03.1979 3 Ob 679/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012484 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §586
Rechtssatz: Die Aussagen der Testamentszeugen müssen nicht wörtlich, sondern nur dem Sinn nach übereinstimmen. Entscheidungstexte 7 Ob 546/76 Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 546/76 Veröff: NZ 1978,13 3 Ob 2191/96v Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2191/96v Veröff: SZ 69/161 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aussagen der Testamentszeugen müssen nicht wörtlich, sondern nur dem Sinn nach übereinstimmen. Entscheidungstexte 7 Ob 546/76 Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 546/76 NZ 1978,13 3 Ob 2191/96v Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2191/96v Veröff: SZ 69/161 7 Ob 60/99w Entscheidungstext OGH 30.0... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §586AußStrG §125 CAußStrG §126 A
Rechtssatz: Für die Verteilung der Klägerrolle im Sinne des § 126 AußStrG ist es nicht maßgebend, ob zweifelsfrei ein Testament oder bloßes Kodizill vorliegen. Entscheidungstexte 8 Ob 62/70 Entscheidungstext OGH 17.03.1970 8 Ob 62/70 NZ 1971,29 5 Ob 179/71 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §586ZPO §503 Z4 E4c18
Rechtssatz: Beweislastverteilung und Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen gegeneinander bei Anfechtung einer mündlichen letztwilligen Erklärung. Entscheidungstexte 8 Ob 78/64 Entscheidungstext OGH 24.03.1964 8 Ob 78/64 4 Ob 583/64 Entscheidungstext OGH 29.01.1965 4 Ob 583/64 nur: Abgrenzung vo... mehr lesen...
Norm: ABGB §586
Rechtssatz: Bei nur teilweisem Übereinstimmen der eidlichen Aussagen ist nur der vom Widerspruch betroffene Teil der mündlichen letzten Anordnung ungültig. Entscheidungstexte 5 Ob 148/62 Entscheidungstext OGH 12.07.1962 5 Ob 148/62 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015449 ... mehr lesen...
Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß die Erstklägerin die Gattin - bzw. Witwe -, die Zweitklägerin und die Beklagte Töchter des am 12. Februar 1960 verstorbenen X. sind. Mit der vorliegenden Klage begehrten die beiden Klägerinnen die Feststellung, daß der Erblasser kein mündliches Testament errichtet habe und daß den Klägerinnen der gleiche Erbrechtstitel - auf Grund des Gesetzes - zustehe wie der Beklagten. Das Erstgericht wies dieses Klagebegehren ab; nach seinen wesentlichen Fe... mehr lesen...
Norm: ABGB §586
Rechtssatz: Nur der Beweis über den Inhalt der letztwilligen mündlichen Anordnung ist formgebunden (übereinstimmende Aussage der Testamentszeugen); der Beweis, ob der letzte Wille in der vorgeschriebenen Form errichtet wurde, kann dagegen auch durch andere Beweismittel erbracht werden. Entscheidungstexte 5 Ob 388/58 Entscheidungstext OGH 03.12.1958 5 Ob 388/58 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §586
Rechtssatz: Der gesetzliche Erbe kann die Beeidigung der Zeugen des mündlichen Testamentes nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Erbrechtsstreit begehren. Entscheidungstexte 1 Ob 134/55 Entscheidungstext OGH 10.03.1955 1 Ob 134/55 6 Ob 127/62 Entscheidungstext OGH 17.05.1962 6 Ob 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §586
Rechtssatz: Stimmen die Aussagen der Testamentszeugen über den Inhalt eines mündlichen Testamentes nur insoweit nicht überein, als die einen bestätigen, daß eine bestimmte Person zum Erben eingesetzt worden sei, die anderen aber berichten, daß derselben Person der wertvollste Teil des Nachlasses vermacht worden sei, oder weichen die Aussagen der Testamentszeugen bloß in Ansehung von Nebenbestimmungen der letztwilligen Verfügung ... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §586ABGB §594AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §126 Abs1 B
Rechtssatz: Ob die Erblasserin eine Testierabsicht hatte oder ob es sich nur um eine gesprächsweise Erklärung handelte, ob die Aussagen der drei Zeugen hinreichend übereinstimmen, um eine gültige letztwillige Erklärung annehmen zu können, ob die Zeugen bewußt als Testamentszeugen anwesend waren und ob eine Zeugin Lebensgefährtin des Bedachten im Zeitpunkt der Testamentser... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §67
Rechtssatz: Zur Widerlegung eines im Abhandlungsverfahren beurkundeten mündlichen Testamentes. Entscheidungstexte 3 Ob 82/53 Entscheidungstext OGH 18.02.1953 3 Ob 82/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0007616 Dokumentnummer JJR_19530218_OGH0002_0030... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §66
Rechtssatz: Aus der Bestimmung, daß nach § 586 eine Partei die eidliche Vernehmung der Zeugen eines mündlichen Testamentes verlangen kann, ergibt sich weder die Verpflichtung des Gerichtes, alle voraussichtlichen gesetzlichen Erben zu verständigen, noch deren Berechtigung, eine Zustellung der Einantwortungsurkunde zu begehren oder diese nach formeller Rechtskraft anzufechten (selbst für den Fall der Nichtigkeit der Ei... mehr lesen...
In dem Abhandlungsverfahren nach der am 1. Mai 1949 verstorbenen Julie Sch. haben sich ihre Schwester Maria Sch. unbedingt auf Grund des Gesetzes und die Eheleute Franz u. Johanna L. auf Grund eines angeblich im März 1949 mündlich errichteten Testamentes bedingt erbserklärt. Alle Erbserklärungen wurden zu Gericht angenommen und es wurden mit Beschluß des Abhandlungsgerichtes die Testamentserben angewiesen, gegen die gesetzliche Erbin die Klage zur Bestreitung ihres Erbrechtes einzub... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §126 Abs1
Rechtssatz: Stimmen die Aussagen der Testamentszeugen über den Inhalt des mündlichen Testamentes nicht überein, so betrifft dies die äußere Form des Testamentes. Es ist daher der Testamentserbe gegen den gesetzlichen Erben auf den Rechtsweg zu verweisen. Entscheidungstexte 3 Ob 467/51 Entscheidungstext OGH 22.08.1951 3 Ob 467/51 SZ 24/208 ... mehr lesen...
In einer Verlassenschaftssache gaben einerseits die erblasserische Mutter auf Grund eines mündlichen Testamentes, anderseits die erblasserischen Halbbrüder auf Grund des Gesetzes Erbserklärungen ab. Von den drei Zeugen des mündlichen Testaments wurden lediglich zwei vernommen, von der dritten Zeugin, die in England wohnhaft ist, wurden dem Verlassenschaftsgericht zwei vor einem englischen Notar abgegebene eidesstättige Erklärungen über die Vorgänge bei der Testamentserrichtung und übe... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §66
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 586 ABGB ist keine Beweisregel, sondern eine Formvorschrift; sie bildet einen zum rechtlichen Bestand der letztwilligen Erklärung erforderlichen Solennitätsakt. Von der eidlichen Bekräftigung des Testamentsinhaltes durch die drei Zeugen kann nur Umgang genommen werden, wenn der dritte Zeuge nicht vernommen werden kann (z.B. Tod, Geisteskrankheit oder Unbekanntheit des Aufenthaltes), ni... mehr lesen...
Die Untergerichte verurteilten die beklagte Verlassenschaft, dem Kläger das Betriebsgebäude in Wien V., S.gasse 23, samt allen in diesem Gebäude vorhandenen Fabrikseinrichtungen, Rohmaterialien und Halbfabrikaten gemäß dem letzten Willen des L. W. vom 24. August 1945 als Legat auszufolgen. Unbestrittenermaßen verfügte der am 8. September 1945 verstorbene Erblasser in einer schriftlichen Urkunde, daß nach seinem Ableben die oben erwähnten Fabrikseinrichtungen dem Kläger zu übergeben se... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §67ZPO §503 E4
Rechtssatz: In dem nach § 67 AußStrG anhängig gemachten Rechtsstreit hat das Prozeßgericht die Aussagen der Aktzeugen selbständig zu überprüfen. Die Frage, ob nach dem Inhalt dieser Zeugenaussagen eine letztwillige Anordnung zustande gekommen sei, ist eine Rechtsfrage. Entscheidungstexte 2 Ob 172/37 Entscheidungstext OGH 17.03.1937 2 Ob 172/3... mehr lesen...