RS OGH 1952/7/2 3Ob428/52, 2Ob520/81

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Veröffentlicht am 02.07.1952
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Norm

ABGB §586
AußStrG §66

Rechtssatz

Aus der Bestimmung, daß nach § 586 eine Partei die eidliche Vernehmung der Zeugen eines mündlichen Testamentes verlangen kann, ergibt sich weder die Verpflichtung des Gerichtes, alle voraussichtlichen gesetzlichen Erben zu verständigen, noch deren Berechtigung, eine Zustellung der Einantwortungsurkunde zu begehren oder diese nach formeller Rechtskraft anzufechten (selbst für den Fall der Nichtigkeit der Einantwortungsurkunde nicht), wenn sie sich vor Rechtskraft der Einantwortung nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007604

Dokumentnummer

JJR_19520702_OGH0002_0030OB00428_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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