RS OGH 2002/2/27 3Ob30/02m, 8Ob247/02k, 9Ob20/03m, 8Ob34/03p, 9Ob5/07m, 2Ob39/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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Norm

AußStrG §67
ABGB §585
ABGB §586
ABGB §647

Rechtssatz

Die formgültige und wirksame Errichtung einer privaten mündlichen letztwilligen Verfügung kann auch durch Tatsachen bewiesen werden, die nach einer neuerlichen Einvernahme der Aktzeugen im Prozess aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung in Ergänzung deren eidlichen Aussagen im Verlassenschaftsverfahren festgestellt werden, wenn der Beklagte dort keine Möglichkeit zur Zeugenbefragung vorfand.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 30/02m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 30/02m
    Veröff: SZ 2002/31
  • 8 Ob 247/02k
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 Ob 247/02k
    Auch
  • 9 Ob 20/03m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 Ob 20/03m
    Beisatz: Die freie Beweiswürdigung des Streitrichters kann dann nicht ausgeschaltet sein, wenn derjenige, der sich auf die Gültigkeit und Wirksamkeit einer ihn begünstigenden letztwilligen Verfügung beruft, mangels Ladung zur Vernehmungstagsatzung im Verlassenschaftsverfahren keine Möglichkeit zur Ausübung eines Fragerechts hatte. (T1)
  • 8 Ob 34/03p
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 34/03p
    Vgl auch; Beisatz: Ob tatsächlich ein mündliches Testament vom Erblasser errichtet wurde, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach §272 ZPO zu entscheiden, wobei selbst die unter Eid abgelegten Aussagen der Testamentszeugen durch andere Beweismittel widerlegt werden können. (T2)
  • 9 Ob 5/07m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 Ob 5/07m
  • 2 Ob 39/19b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 39/19b
    Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2019/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116240

Im RIS seit

29.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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