RS OGH 1955/2/23 1Ob93/55

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Veröffentlicht am 23.02.1955
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Norm

ABGB §586

Rechtssatz

Stimmen die Aussagen der Testamentszeugen über den Inhalt eines mündlichen Testamentes nur insoweit nicht überein, als die einen bestätigen, daß eine bestimmte Person zum Erben eingesetzt worden sei, die anderen aber berichten, daß derselben Person der wertvollste Teil des Nachlasses vermacht worden sei, oder weichen die Aussagen der Testamentszeugen bloß in Ansehung von Nebenbestimmungen der letztwilligen Verfügung voneinander ab, so liegt noch kein Mangel in der äußeren Form des mündlichen Testaments vor.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 93/55
    Entscheidungstext OGH 23.02.1955 1 Ob 93/55
    Veröff: JBl 1955,359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015457

Dokumentnummer

JJR_19550223_OGH0002_0010OB00093_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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