RS OGH 1989/4/5 2Ob172/37, 1Ob522/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1937
beobachten
merken

Rechtssatz

In dem nach § 67 AußStrG anhängig gemachten Rechtsstreit hat das Prozeßgericht die Aussagen der Aktzeugen selbständig zu überprüfen. Die Frage, ob nach dem Inhalt dieser Zeugenaussagen eine letztwillige Anordnung zustande gekommen sei, ist eine Rechtsfrage.In dem nach Paragraph 67, AußStrG anhängig gemachten Rechtsstreit hat das Prozeßgericht die Aussagen der Aktzeugen selbständig zu überprüfen. Die Frage, ob nach dem Inhalt dieser Zeugenaussagen eine letztwillige Anordnung zustande gekommen sei, ist eine Rechtsfrage.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 172/37
    Entscheidungstext OGH 17.03.1937 2 Ob 172/37
    SZ 19/93
  • RS0007614">1 Ob 522/89
    Entscheidungstext OGH 05.04.1989 1 Ob 522/89
    nur: In dem nach § 67 AußStrG anhängig gemachten Rechtsstreit hat das Prozeßgericht die Aussagen der Aktzeugen selbständig zu überprüfen. (T1) = SZ 62/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0007614

Dokumentnummer

JJR_19370317_OGH0002_0020OB00172_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten