RS OGH 1989/4/5 1Ob522/89, 3Ob30/02m, 8Ob247/02k, 9Ob20/03m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1989
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Norm

ABGB §586
AußStrG §66
AußStrG §67

Rechtssatz

Im Rechtsstreit kann zwar immer noch die Bestätigung einer mündlichen letzten Willenserklärung durch die eidlich vernommenen Zeugen bestritten, nicht aber die durch eine mißlungene Bestätigung der Absicht, überhaupt einen letzten zu erklären, eingetretene Unwirksamkeit der letztwilligen Erklärung behoben werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 522/89
    Entscheidungstext OGH 05.04.1989 1 Ob 522/89
    SZ 62/60
  • 3 Ob 30/02m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 30/02m
    Vgl auch; Beisatz: Die formgültige und wirksame Errichtung einer privaten mündlichen letztwilligen Verfügung kann auch durch Tatsachen bewiesen werden, die nach einer neuerlichen Einvernahme der Aktzeugen im Prozess aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung in Ergänzung deren eidlichen Aussagen im Verlassenschaftsverfahren festgestellt werden, wenn der Beklagte dort keine Möglichkeit zur Zeugenbefragung vorfand. (T1); Veröff: SZ 2002/31
  • 8 Ob 247/02k
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 Ob 247/02k
    Auch; Beisatz: Im Streitverfahren kann versucht werden, eine formgültig errichtete letztwillige Verfügung zu widerlegen. (T2)
  • 9 Ob 20/03m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 Ob 20/03m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die freie Beweiswürdigung des Streitrichters kann dann nicht ausgeschaltet sein, wenn derjenige, der sich auf die Gültigkeit und Wirksamkeit einer ihn begünstigenden letztwilligen Verfügung beruft, mangels Ladung zur Vernehmungstagsatzung im Verlassenschaftsverfahren keine Möglichkeit zur Ausübung eines Fragerechts hatte. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0007611

Dokumentnummer

JJR_19890405_OGH0002_0010OB00522_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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