Begründung: Die beiden Minderjährigen gaben aufgrund des Testaments ihres am 1. 1. 2006 verstorbenen außerehelichen Vaters eine bedingte Erbserklärung ab, die vom Verlassenschaftsgericht angenommen wurde. In diesem Testament wurde die Mutter der Minderjährigen mit mehreren Legaten bedacht. Die Minderjährigen beantragten als Erben und Vertreter des Nachlasses nach ihrem Vater die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zur Klagsführung gegen ihre Mutter wegen Feststellung der Unwirksa... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser Johann D*****, geboren am 14. Juli 1940, ist am 18. Jänner 2005 unter Hinterlassung eines notariellen (schriftlichen) Testaments vom 14. Februar 1992 verstorben, in dem er seine (damalige) Ehefrau, die nunmehrige Antragsgegnerin, zu seiner Alleinerbin einsetzte. Sie sollte Eigentümerin mehrerer Liegenschaftsanteile werden. Seinem 1988 geborenen Sohn aus der Ehe mit der Antragsgegnerin vermachte er einen Hälfteanteil an einer bestimmten Liegenschaft (die z... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Hinweis in der Zulassungsbeschwerde, daß hier ein bei untentgeltlichen Rechtsgeschäften beachtlicher Motivirrtum vorliege, ist nicht zielführend: Nach JBl 1995, 48 ist es - im Anschluß an Kerschner (Irrtumsanfechtung 109 ff) - auch für eine Anfechtung eines unentgeltlichen Rechtsgeschäfts wegen Irrtums (auch wegen eines Motivirrtums) erforderlich, daß eine der Voraussetzungen des § 871 ABGB erfüllt ist (Apathy in Sc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1988 übersiedelte die 1916 geborene Klägerin in eine von ihr erworbene Eigentumswohnung in Schärding und traf dort den Erstbeklagten, der ihr früher einmal als Fahrlehrer behilflich gewesen war. Zwischen der Klägerin, dem Erstbeklagten und dessen Frau, der Zweitbeklagten, entwickelte sich eine Freundschaft. Im Jänner 1991 war die Klägerin in Spitalsbehandlung. Anläßlich eines Besuchs im Krankenhaus schlug die Zweitbeklagte vor, die Klägerin solle zu den Beklagte... mehr lesen...
Norm: ABGB §572ABGB §871 AABGB §901 I4
Rechtssatz: Auch für die unentgeltlichen Verträge ist die Vertrauenstheorie maßgeblich; den Verkehrsgeschäften gegenüber wird sie jedoch durch die allgemeine Beachtlichkeit des Motivirrtums abgeschwächt. Der Schenkungsvertrag kann mit Erfolg wegen Irrtums nur dann angefochten werden, wenn zumindest eine der Voraussetzungen des § 871 ABGB erfüllt ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §572ABGB §901 I4
Rechtssatz: Wenn Welser (in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 572), Koziol-Welser (II8, 311) und Rummel (in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 901) die Rechtsansicht vertreten, daß Voraussetzunge der Anfechtung einer Schenkung lediglich die Kausalität des Irrtums (Beweggrundes) sei, so kann ihnen höchstens dort gefolgt werden, wo kein weiteres wesentliches Motiv übrig bleibt (SZ 52/173; 7 Ob 634/84). Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ABGB §572ABGB §901 I4
Rechtssatz: Die Berücksichtigung des Motivirrtums erklärt sich in beiden Fällen daraus, daß bei unentgeltlichen Geschäften das Vertrauen des Empfängers ganz allgemein schwächer geschützt wird. Entscheidungstexte 4 Ob 606/88 Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 606/88 JBl 1989,446 7 Ob 526/96 Ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §572ABGB §901 I4
Rechtssatz: Das Gesetz stellt an den Nachweis des Kausalzusammenhanges zwischen Beweggrund und Irrtum ganz besonders strenge Anforderungen; auch unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden können nur dann angefochten werden, wenn der irrige Beweggrund ausschließlich kausal für ihr Zustandekommen war. Der bloße Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Geschenkgebers und der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §572ABGB §871 DABGB §901 I4
Rechtssatz: Wollte der Geschenkgeber durch die Schenkung und die mit ihr verbundene rechtliche ( ungeeignete ) Konstruktion die Unteilbarkeit einer Liegenschaft erreichen, so liegt kein Geschäftsirrtum, sondern insoweit ein Irrtum über den "Endzweck der Einigung" im Sinne des § 901 ABGB vor. Entscheidungstexte 4 Ob 606/88 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Ehe zwischen der Klägerin und ihrem im Herbst 1970 verstorbenen Gatten Dr. Herbert S*** entstammen der Beklagte und seine beiden Schwestern Gisela L*** und Agnes A***. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Todes ihres Gatten zu 2/5 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 1016 KG Innsbruck mit dem Haus in der Elisabethstraße 3. Als Ergebnis der "Erbauseinandersetzung" wurde das Eigentumsrecht für jedes der drei Kinder zu je 1/5 Anteil ob dieser Liegenscha... mehr lesen...
Norm: ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 §572ABGB idF ErbRÄG 2015 §572ABGB §901 I4
Rechtssatz: Auch Motivirrtümer über Zukünftiges können erheblich sein. Entscheidungstexte 7 Ob 634/84 Entscheidungstext OGH 13.09.1984 7 Ob 634/84 6 Ob 168/13v Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 168/13v 2 Ob 41/19x ... mehr lesen...
Der Beklagte verschuldete am 22. Oktober 1978 mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW im alkoholisierten Zustand (Blutalkoholgehalt 1.66%) einen Verkehrsunfall, bei dem Stefanie P verletzt wurde. Wegen dieses Unfalles wurde der Beklagte mit Urteil den Bezirksgerichtes Gmunden vom 13. Dezember 1978, GZ 4 U 1793/78- 5, rechtskräftig wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Abs. 2) StGB verurteilt. Als Haftpflichtversicherer des Bekla... mehr lesen...
Norm: ABGB §572ABGB §871 DABGB §901 I4
Rechtssatz: Auch der bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften unter Lebenden beachtliche Motivirrtum in Sinne der §§ 572, 901 ABGB hat nur die Anfechtbarkeit des Vertrages zur Folge. Entscheidungstexte 7 Ob 67/80 Entscheidungstext OGH 15.01.1981 7 Ob 67/80 ZVR 1981/255 S 344 = SZ 54/7 2 Ob 3/... mehr lesen...
Die Erst- bis Drittkläger und der Beklagte sind Geschwister und die Viertklägerin die (von einem vorverstorbenen Bruder adoptierte) Nichte der am 14. Jänner 1973 verstorbenen Kreszenzia H, die am 11. August 1972 ein der Form nach unbestritten gültiges fremdhändiges Testament zugunsten des (inzwischen ebenfalls verstorbenen) Beklagten errichtet hatte. Die Kläger begehren im Revisionsverfahren noch die Ungültigerklärung dieses Testaments und die Feststellung, daß ihnen auf Grund des Ges... mehr lesen...
Norm: ABGB §565ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 §572ABGB idF ErbRÄG 2015 §572
Rechtssatz: Ein Irrtum in Beweggrund macht die Verfügung nur dann ungültig, wenn erweislich ist, dass der Wille des Erblassers "einzig und allein" darauf beruhte. Das Gesetz stellt hier an den Nachweis des Kausalzusammenhangs besonders strenge Anforderungen; es schneidet die Erörterung darüber, ob gerade jener Beweggrund, der sich als irrig erweisen lässt, der entscheiden... mehr lesen...
Norm: ABGB §572ABGB §901 I4
Rechtssatz: Die Anfechtung eines unentgeltlichen Rechtsgeschäftes wegen Motivirrtums setzt dessen Kausalität für den Abschluss des Geschäftes voraus. Entscheidungstexte 7 Ob 601/79 Entscheidungstext OGH 03.05.1979 7 Ob 601/79 7 Ob 634/84 Entscheidungstext OGH 13.09.1984 7 Ob 634/84 Auch; B... mehr lesen...
Norm: ABGB §572
Rechtssatz: War der irrtümliche Beweggrund der einzige, so macht der Nachweis des Irrtums die letztwillige Verfügung ungültig. Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Erblassers und der letztwilligen Verfügung reicht hingegen nicht aus. Entscheidungstexte 7 Ob 646/78 Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 646/78 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §572
Rechtssatz: Einem Motivirrtum können immer nur Tatsachen zugrunde liegen, deren Unrichtigkeit objektiv überprüfbar ist, nicht aber bloß subjektive Werturteile mögen diese auch auf Vorurteilen beruhen oder von der allgemeinen Anschauung abweichen. Entscheidungstexte 7 Ob 646/78 Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 646/78 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §572
Rechtssatz: Die falsche Einschätzung von Charaktereigenschaften einer Person und die daraus resultierende Sympathie oder Antipathie kann nie einen Motivirrtum iS d § 572 ABGB begründen. Entscheidungstexte 7 Ob 646/78 Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 646/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: ABGB §572
Rechtssatz: Unter Irrtum im Motiv ist eine objektiv falsche Vorstellung des Erblassers zu verstehen, die sich aber nicht auf den Inhalt der Willenserklärung bezieht, sondern auf einen Umstand, der außerhalb derselben gelegen ist. Entscheidungstexte 7 Ob 646/78 Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 646/78 European Case... mehr lesen...
Norm: ABGB §572
Rechtssatz: Maßgebend ist der Beweggrund des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung; er kann durch eine spätere Sinnesänderung des Erblassers nicht verändert werden. Entscheidungstexte 7 Ob 166/71 Entscheidungstext OGH 06.10.1971 7 Ob 166/71 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:197... mehr lesen...
Norm: ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 §572ABGB idF ErbRÄG 2015 §572
Rechtssatz: Der das Testament bestreitende Kläger hat zu beweisen, dass einzig und allein das irrige Motiv für die Willensbildung des Erblassers maßgeblich war. Entscheidungstexte 6 Ob 312/68 Entscheidungstext OGH 04.12.1968 6 Ob 312/68 7 Ob 166/71 Entscheidungstext OGH 06.... mehr lesen...
Norm: ABGB §572
Rechtssatz: Zur Frage des Motivirrtums nach § 572 ABGB. Entscheidungstexte 5 Ob 149/61 Entscheidungstext OGH 05.07.1961 5 Ob 149/61 6 Ob 261/64 Entscheidungstext OGH 09.12.1964 6 Ob 261/64 7 Ob 646/78 Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 646/78 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §572 Halbsatz2ABGB §719
Rechtssatz: Ein Testamentswiderruf kann deshalb unwirksam sein, weil die Errichtung eines neuen, nicht mehr zustande gekommenen Testaments seinen einzigen Beweggrund bildet. Entscheidungstexte 1 Ob 93/55 Entscheidungstext OGH 23.02.1955 1 Ob 93/55 Veröff: JBl 1955,359 European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: ABGB §551ABGB §572ABGB §901
Rechtssatz: Beachtlichkeit eines Motivirrtums beim Aufhebungsvertrag eines Erbverzichtsvertrages. Entscheidungstexte 3 Ob 60/55 Entscheidungstext OGH 23.02.1955 3 Ob 60/55 Veröff: EvBl 1955/289 S 478 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015355 Dokume... mehr lesen...
Die Beklagte war vor ihrer Eheschließung mit dem Kläger von ihrem ersten Gatten geschieden und bezog von diesem einen Unterhalt. In den Ehepakten vom 13. Dezember 1939 räumte der Kläger der Beklagten auf ihre Lebensdauer Fruchtnießungs- und Mitbenutzungsrechte an dem Erdgeschoß seines Hauses ein. Die Ehe der Streitteile wurde in der Folge aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten für geschieden erklärt. Der Kläger begehrte u. a. die Verurteilung der Beklagten zur Räumung der von ih... mehr lesen...
Die erste Instanz hat der Klage der erbserklärten Erben des H. G. auf Ausfolgung des im Besitz der Beklagten, Testamentserben nach der E. G., befindlichen beweglichen und unbeweglichen Nachlasses der E. G. stattgegeben. Über das Eventualbegehren auf Ungültigerklärung der letztwilligen Anordnung der E. G. zugunsten der Beklagten hat das Erstgericht nicht erkannt. Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Sache zur neuerlichen Verha... mehr lesen...