Norm
ABGB §572Rechtssatz
Die Anfechtung eines unentgeltlichen Rechtsgeschäftes wegen Motivirrtums setzt dessen Kausalität für den Abschluss des Geschäftes voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012441Im RIS seit
03.05.1979Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025