RS OGH 2024/3/21 4Ob606/88; 5Ob587/89; 1Ob2342/96k; 8Ob76/19p; 2Ob221/21w; 2Ob40/24g

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Rechtssatz

Das Gesetz stellt an den Nachweis des Kausalzusammenhanges zwischen Beweggrund und Irrtum ganz besonders strenge Anforderungen; auch unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden können nur dann angefochten werden, wenn der irrige Beweggrund ausschließlich kausal für ihr Zustandekommen war. Der bloße Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Geschenkgebers und der Schenkung reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Motivirrtum, Irrtumsanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0012446

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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