RS OGH 2024/3/21 7Ob623/79; 8Ob556/83; 7Ob634/84; 4Ob606/88; 10Ob2/06a; 1Ob213/08t; 6Ob168/13v; 8Ob7

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Veröffentlicht am 22.11.1979
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Norm

ABGB §565
ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 §572
ABGB idF ErbRÄG 2015 §572

Rechtssatz

Ein Irrtum in Beweggrund macht die Verfügung nur dann ungültig, wenn erweislich ist, dass der Wille des Erblassers "einzig und allein" darauf beruhte. Das Gesetz stellt hier an den Nachweis des Kausalzusammenhangs besonders strenge Anforderungen; es schneidet die Erörterung darüber, ob gerade jener Beweggrund, der sich als irrig erweisen lässt, der entscheidende war, dadurch ab, dass es außer dem Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der irrigen Vorstellung über den Beweggrund den Nachweis der Ausschließlichkeit verlangt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Motivirrtum, Irrtumsanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012420

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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