Norm
ABGB §572Rechtssatz
Auch für die unentgeltlichen Verträge ist die Vertrauenstheorie maßgeblich; den Verkehrsgeschäften gegenüber wird sie jedoch durch die allgemeine Beachtlichkeit des Motivirrtums abgeschwächt. Der Schenkungsvertrag kann mit Erfolg wegen Irrtums nur dann angefochten werden, wenn zumindest eine der Voraussetzungen des § 871 ABGB erfüllt ist.Auch für die unentgeltlichen Verträge ist die Vertrauenstheorie maßgeblich; den Verkehrsgeschäften gegenüber wird sie jedoch durch die allgemeine Beachtlichkeit des Motivirrtums abgeschwächt. Der Schenkungsvertrag kann mit Erfolg wegen Irrtums nur dann angefochten werden, wenn zumindest eine der Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB erfüllt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037212Im RIS seit
29.08.1994Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024