RS OGH 2023/11/21 1Ob551/94; 7Ob395/97g; 2Ob193/23f

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Veröffentlicht am 29.08.1994
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Rechtssatz

Auch für die unentgeltlichen Verträge ist die Vertrauenstheorie maßgeblich; den Verkehrsgeschäften gegenüber wird sie jedoch durch die allgemeine Beachtlichkeit des Motivirrtums abgeschwächt. Der Schenkungsvertrag kann mit Erfolg wegen Irrtums nur dann angefochten werden, wenn zumindest eine der Voraussetzungen des § 871 ABGB erfüllt ist.Auch für die unentgeltlichen Verträge ist die Vertrauenstheorie maßgeblich; den Verkehrsgeschäften gegenüber wird sie jedoch durch die allgemeine Beachtlichkeit des Motivirrtums abgeschwächt. Der Schenkungsvertrag kann mit Erfolg wegen Irrtums nur dann angefochten werden, wenn zumindest eine der Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB erfüllt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037212

Im RIS seit

29.08.1994

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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