RS OGH 2024/3/21 7Ob646/78; 8Ob556/83; 7Ob634/84; 4Ob606/88; 10Ob2/06a; 1Ob213/08t; 6Ob168/13v; 2Ob4

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Veröffentlicht am 07.09.1978
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Rechtssatz

War der irrtümliche Beweggrund der einzige, so macht der Nachweis des Irrtums die letztwillige Verfügung ungültig. Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Erblassers und der letztwilligen Verfügung reicht hingegen nicht aus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Motivirrtum, Irrtumsanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012445

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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