Norm
ABGB §572Rechtssatz
War der irrtümliche Beweggrund der einzige, so macht der Nachweis des Irrtums die letztwillige Verfügung ungültig. Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Erblassers und der letztwilligen Verfügung reicht hingegen nicht aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Motivirrtum, IrrtumsanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012445Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024