Norm: ABGB §43 AABGB §531
Rechtssatz: Der Namensgestattungsvertrag bindet auch den (Gesamtrechtsnachfolger) Rechtsnachfolger des Gestattenden. Als "vermögensrechtliche Rechte und Pflichten" verbriefender Vertrag ist er grundsätzlich auch vererblich. Entscheidungstexte 4 Ob 85/00d Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 85/00d 17 Ob 2/10h ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163ABGB §164cABGB §531
Rechtssatz: Da die Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft auch gegen die Verlassenschaft nach dem präsumptiven Vater gerichtet werden kann, kann die Verlassenschaft daher auch die Vaterschaft anerkennen. Dies folgt daraus, daß nach § 531 ABGB der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen als Verlassenschaft oder Nachlaß desselben bezeichnet wird. "Rechte und Verbindlichkeiten" s... mehr lesen...
Norm: ABGB §163cABGB §164cABGB §164dABGB §531ABGB §547ZPO §1 Ag
Rechtssatz: Da die Bestimmung des § 164 d ABGB das Recht des inzwischen verstorbenen unehelichen Vaters auf Anerkennung der Vaterschaft und auf klageweise Feststellung der Unwirksamkeit des Anerkenntnisses sogar auf die Erben als seine Rechtsnachfolger übergehen läßt, besteht kein Zweifel, daß der ruhende Nachlaß, der als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die im ... mehr lesen...
Norm: ABGB §531ABGB §547GmbHG §76 Abs1
Rechtssatz: Die Verlassenschaft ist auch Subjekt der aus dem Geschäftsanteil des Erblassers erfließenden Gesellschafterrechte; sie ist Inhaber des Geschäftsanteils und wird dabei von den Erben, soweit ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses eingeräumt wurde, oder von einem Nachlaßkurator vertreten und übt auch die Gesellschafterrechte und damit auch das Stimmrecht in der Generalversammlung aus. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §309ABGB §531
Rechtssatz: Auch die durch den Besitz verschaffte Rechtsposition ist vererblich. Entscheidungstexte 1 Ob 530/95 Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 530/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044140 Dokumentnummer JJR_19950327_OGH0002_0010OB00530_95000... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Nikolaus O***** kündigte dem Beklagten Dr.Robert T***** per 31.12.1991 die Geschäftsräumlichkeiten in ***** Q*****straße 100, top.Nr.3 und 4 auf. Die Mieterin (Kersten K*****) sei am 17.7.1990 verstorben. Seither würden die vermieteten Räumlichkeiten nicht mehr zum bedungenen Zwecke verwendet. Das Geschäftslokal (Gasthaus) sei seit dem genannten Zeitpunkt geschlossen. Entgegen dem Verbot im Mietvertrag habe Dr.T***** den Mietgegenstand an eine unberechtigte ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Schreiben vom 16.12.1991 gab das Ö***** bekannt, daß es für den am 1.12.1991 Verstorbenen zwei Konten führe, und zwar das Konto Nr. 453.203-860 mit einem Saldo zum Todestag von minus S 10.379,09 (im folgenden als Gehaltskonto bezeichnet) und das Konto Nr. 453.203-860/061 mit einem Saldo zum Todestag von minus S 180.660,-- (im folgenden als Kreditkonto bezeichnet). Das Ö***** ersuchte in diesem Schreiben, seine Forderungen in der Verlassenschaft zu berücksicht... mehr lesen...
Begründung: Mit erstgerichtlichem Urteil vom 13.November 1990, 25 Cgs 139/90-9, wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger, Leo H*****, ab 30.Mai 1990 einen Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen und die Prozeßkosten zu ersetzen. Das Mehrbegehren, den Hilflosenzuschuß schon ab 15.Mai 1990 zu zahlen, wurde abgewiesen. Dieses Urteil wurde den vom Kläger prozeßbevollmächtigten Rechtsanwälten und der beklagten Partei am 4.Jänner 1991 zugestellt. Während de... mehr lesen...
Norm: ABGB §21ABGB §531
Rechtssatz: Die Verlassenschaft ist eine der durch § 21 Abs 1 ABGB geschützten Vermögensmassen. Entscheidungstexte 1 Ob 30/92 Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 30/92 Veröff: SZ 65/108 4 Ob 37/97p Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 37/97p Auch ... mehr lesen...