RS OGH 1995/10/17 1Ob510/95, 1Ob254/97b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

ABGB §531
ABGB §547
GmbHG §76 Abs1

Rechtssatz

Die Verlassenschaft ist auch Subjekt der aus dem Geschäftsanteil des Erblassers erfließenden Gesellschafterrechte; sie ist Inhaber des Geschäftsanteils und wird dabei von den Erben, soweit ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses eingeräumt wurde, oder von einem Nachlaßkurator vertreten und übt auch die Gesellschafterrechte und damit auch das Stimmrecht in der Generalversammlung aus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 510/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 510/95
    Veröff: SZ 68/193
  • 1 Ob 254/97b
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 254/97b
    nur: Die Verlassenschaft ist Subjekt der aus dem Geschäftsanteil des Erblassers erfließenden Gesellschafterrechte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086640

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00510_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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