RS OGH 1997/12/15 1Ob510/95, 1Ob254/97b

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Rechtssatz

Die Verlassenschaft ist auch Subjekt der aus dem Geschäftsanteil des Erblassers erfließenden Gesellschafterrechte; sie ist Inhaber des Geschäftsanteils und wird dabei von den Erben, soweit ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses eingeräumt wurde, oder von einem Nachlaßkurator vertreten und übt auch die Gesellschafterrechte und damit auch das Stimmrecht in der Generalversammlung aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086640

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00510_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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