RS OGH 1992/7/14 1Ob30/92, 4Ob37/97p, 4Ob328/97g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

ABGB §21
ABGB §531

Rechtssatz

Die Verlassenschaft ist eine der durch § 21 Abs 1 ABGB geschützten Vermögensmassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 30/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 30/92
    Veröff: SZ 65/108
  • 4 Ob 37/97p
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 37/97p
    Auch
  • 4 Ob 328/97g
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 328/97g
    Beisatz: Sein Schutz kann aber nur soweit reichen, wie es die Interessen der darauf angewiesenen Personen verlangen. Wenn die eigenberechtigten Miterben bereit sind, Verlassenschaftsvermögen unter dem Schätzwert zu verkaufen, kann das Gericht dem nicht entgegentreten, sofern die Veräußerung nicht dem Willen des Erblassers oder den Interessen anderer Personen widerspricht, die auf den Nachlaß angewiesen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009077

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0010OB00030_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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