TE OGH 1998/1/14 3Ob119/97i

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Veröffentlicht am 14.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerda V*****, vertreten durch Dr.Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Ing.Georg K*****, 2) Michael K*****, 3) Karl K*****, und 4) Berta S*****, alle vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das mit Beschluß vom 31.Juli 1997 im Ausspruch über den Wert der Entscheidungsgegenstände berichtigte Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 31. Jänner 1997, GZ 46 R 1263/96t-36, womit das Urteil des Exekutionsgerichts Wien vom 29.Mai 1996, GZ 8 C 7/95s-30, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird in Ansehung der in den Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 des Pfändungsprotokolls verzeichneten Fahrnisse Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird soweit samt der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Revision sind, soweit sich diese anteilsmäßig auf den noch nicht rechtskräftig erledigten Teil des Klagebegehrens beziehen, weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Am 15.September 1966 verstarb die Mutter der Klägerin. Deren Nachlaß bestand aus 300 S Bargeld, alter Kleidung und Wäsche im Wert von 800 S, einer sehr alten und abgenutzten Wohnungseinrichtung für ein Zimmer im Wert von 500 S, sowie aus Schmuck und 2 Eheringen im Wert von 100 S. Er wurde der Klägerin mit Beschluß des Bezirksgerichts Hietzing vom 4.November 1966 "auf Abschlag der Begräbniskosten an Zahlungsstatt überlassen".

Den Beklagten wurde gegen den Verpflichteten Peter H***** die Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Forderung von 201.964,87 S sA bewilligt.

Die Klägerin brachte in ihrer Exszindierungsklage unter anderem vor, als eingeantwortete Erbin ihrer Mutter Eigentümerin jener Fahrnisse geworden zu sein, die in den Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 des Pfändungsprotokolls verzeichnet seien. Sie begehrte daher den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fahrnisexekution.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung und wendeten ein, der Klägerin fehle "hinsichtlich der von ihrer Mutter herrührenden Gegenstände" die Aktivlegitimation.

Das Erstgericht wies das auf die Fahrnisse laut Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 des Pfändungsprotokolls bezogene Klagebegehren ab, weil der "ruhende Nachlaß" im Falle seiner Überlassung an Zahlungs Statt weiterbestehe. Soweit müsse das Klagebegehren trotz der Behauptung der Klägerin, diese Fahrnisse im Erbweg nach ihrer Mutter erworben zu haben, jedenfalls scheitern.

Dagegen gab das Berufungsgericht dem Klagebegehren in Ansehung der in den Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 des Pfändungsprotokolls verzeichneten Sachen statt. Es sprach aus, daß der Wert dieser Fahrnisse 50.000 S übersteige und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß die Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungs Statt einen Eigentumserwerbstitel darstelle. Nicht anwendbar seien dagegen die Bestimmungen "über die Abtuung armutshalber, bei der der berufene Erbe den Nachlaß durch Besitzergreifung" erwerbe, der ruhende Nachlaß weiterbestehe und "der Erbe nur in ein Besitzverhältnis zum Nachlaß" komme. Deshalb sei die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Klägerin sei nicht Eigentümerin der aus dem Nachlaß ihrer Mutter erworbenen Fahrnisse geworden, nicht zu billigen.

Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Revision, soweit sie sich auf die in den Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 des Pfändungsprotokolls verzeichneten Fahrnisse bezieht, zulässig und im Rahmen ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Überlassung des Nachlaßvermögens an Zahlungs Statt gemäß § 73 AußStrG kommt es in Ansehung der im Überlassungsbeschluß näher zu bezeichnenden Vermögensobjekte zur Singularsukzession. Es werden also nur die im Beschluß individualisierten Vermögenswerte, wie sie dem Nachlaß zustanden, übertragen (1 Ob 517/96; NZ 1994, 232; SZ 65/129 = EvBl 1993/112 = RZ 1994/41; RZ 1984/24; SZ 38/97; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu § 798; Kralik, Erbrecht 350). Die Überlassung ist rechtsgestaltend (Kralik, Erbrecht 350) und stellt einen Eigentumserwerbstitel dar (NZ 1994, 232; SZ 38/97; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu § 798). Sie bewirkt demnach eine endgültige Rechtszuweisung (EFSlg 58.516). Der Rechtserwerb an den überlassenen Sachen setzt also nicht etwa noch eine Ersitzung voraus (aM offenbar Welser in Rummel aaO Rz 14 und 15 zu §§ 797, 798). Im übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses nach herrschender Ansicht fort. Der Nachlaß bleibt Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen (1 Ob 517/96; SZ 65/129 = EvBl 1993/112 = RZ 1994/41; MietSlg 41.127; SZ 59/13; RZ 1984/24; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 14, 15 und 19 zu §§ 797, 798; Koziol/Welser, Grundriß II10 396).Durch die Überlassung des Nachlaßvermögens an Zahlungs Statt gemäß Paragraph 73, AußStrG kommt es in Ansehung der im Überlassungsbeschluß näher zu bezeichnenden Vermögensobjekte zur Singularsukzession. Es werden also nur die im Beschluß individualisierten Vermögenswerte, wie sie dem Nachlaß zustanden, übertragen (1 Ob 517/96; NZ 1994, 232; SZ 65/129 = EvBl 1993/112 = RZ 1994/41; RZ 1984/24; SZ 38/97; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 798 ;, Kralik, Erbrecht 350). Die Überlassung ist rechtsgestaltend (Kralik, Erbrecht 350) und stellt einen Eigentumserwerbstitel dar (NZ 1994, 232; SZ 38/97; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 798,). Sie bewirkt demnach eine endgültige Rechtszuweisung (EFSlg 58.516). Der Rechtserwerb an den überlassenen Sachen setzt also nicht etwa noch eine Ersitzung voraus (aM offenbar Welser in Rummel aaO Rz 14 und 15 zu Paragraphen 797,, 798). Im übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses nach herrschender Ansicht fort. Der Nachlaß bleibt Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen (1 Ob 517/96; SZ 65/129 = EvBl 1993/112 = RZ 1994/41; MietSlg 41.127; SZ 59/13; RZ 1984/24; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 14, 15 und 19 zu Paragraphen 797,, 798; Koziol/Welser, Grundriß II10 396).

Hätte sich daher der Überlassungsbeschluß vom 4.November 1966 auch auf die in den Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 des Pfändungsprotokolls verzeichneten Fahrnisse bezogen, wäre die Klägerin schon längst deren Eigentümerin. Das wird in der Revision auch gar nicht in Zweifel gezogen.

Die Beklagten rügen allerdings zu Recht, daß es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen fehlt, die einer Klagestattgebung als Grundlage dienen könnten. Die "Wohnungseinrichtung für ein Zimmer, sehr alt und abgenützt, Wert 500 S" kann nicht ohne weiteres auf drei Gemälde, eine Biedermeieruhr und eine Holzfigur bezogen werden. Das Erstgericht wies die Exszindierungsklage in diesem Punkt allein aus rechtlichen Gründen ab, ohne die Tatsachenbehauptung der Klägerin, die streitverfangenen Fahrnisse seien ihr aus dem Nachlaß ihrer Mutter zugekommen, nachgeprüft und darüber Feststellungen getroffen zu haben. Die Klagestattgebung durch das Berufungsgericht, das selbst kein Beweisverfahren durchführte und daher auch keine (ergänzenden) Tatsachen feststellte, entbehrt somit einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage. Dabei ist hervorzuheben, daß die Beklagten im Berufungsverfahren ausdrücklich vorbrachten, es ergebe sich "aus dem Inventarverzeichnis" des Verlassenschaftsverfahrens, daß die Klägerin die gepfändeten Fahrnisse nicht als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter erworben haben könne (ON 32 Seite 4).

Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel ist noch keine abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache möglich. Das angefochtene Urteil ist daher im spruchgemäßen Umfang aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht Feststellungen darüber zu treffen haben, ob zu den im Überlassungsbeschluß vom 4. November 1966 angeführten, jedoch - unzutreffend - nicht näher bezeichneten "Einrichtungsgegenständen im Wert von 500 S" - etwa aufgrund eines unerkannt gebliebenen wahren Werts einzelner Fahrnisse - auch die in den Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 des Pfändungsprotokolls verzeichneten Sachen gehörten, die ja zweifellos "Einrichtungsgegenstände" darstellen.

Erst nach Feststellungen über dieses Thema wird über die Berufung der Klägerin auch mit Rücksicht auf den noch nicht rechtskräftig erledigten Teil des Klagebegehrens endgültig abgesprochen werden können.

Der auf die Revisionskosten bezogene Entscheidungsvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der auf die Revisionskosten bezogene Entscheidungsvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E48737 03AB1197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00119.97I.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19980114_OGH0002_0030OB00119_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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