RS OGH 2000/6/15 4Ob85/00d, 17Ob2/10h, 4Ob263/16d

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Veröffentlicht am 15.06.2000
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Norm

ABGB §43 A
ABGB §531

Rechtssatz

Der Namensgestattungsvertrag bindet auch den (Gesamtrechtsnachfolger) Rechtsnachfolger des Gestattenden. Als "vermögensrechtliche Rechte und Pflichten" verbriefender Vertrag ist er grundsätzlich auch vererblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113851

Im RIS seit

15.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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