Begründung: Die Zweitantragsstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1015 GB ***** samt dem darauf errichteten Haus mit der Adresse *****. Mit Mietvertrag vom 19. 4. 2010 vermietete sie die genannte Liegenschaft samt Gebäude an die Erstantragstellerin. Dieser Mietvertrag ist von beiden Antragstellerinnen unterfertigt, eine Beglaubigung der Unterschriften auf der Titelurkunde erfolgte nicht. Die Antragstellerinnen unterfertigten am 10. 9. und 18. 10. 2010 eine Aufsandungserklär... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Die Antragstellerin beantragte am 25. 5. 2009 unter Vorlage einer Pfandurkunde ob der dem Rene W***** gehörigen Liegenschaftshälfte der EZ 2566 Grundbuch ***** die Einverleibung des Pfandrechts im Höchstbetrag von 350.000 EUR. Die mit dem Gesuch vorgelegte Pfandurkunde war vom Schuldner am 9. 10. 2008, von der Pfandnehmerin und Antragstellerin am 23. 1. 2009 unterfertigt worden. In der gesamten Pfandurkunde ist an keinem Ort die Firmenbuchnummer der Antragstell... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 241 GB ***** bestehend aus dem GST-NR 577/24. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot für Maria Irmfried G*****, geboren am *****, einverleibt. Der Zweitantragsteller ist bücherlicher Eigentümer der Nachbarliegenschaft EZ 194 GB ***** bestehend aus dem GST-NR 577/25. Die beiden Antragsteller haben am 20. 8. 2008 eine Vereinbarung über die Grenzverbauung in For... mehr lesen...
Begründung: Albert W*****, laut Grundbuch geboren am 9. 11. 1962, ist Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, die aus dem Grundstück 1085/4, landwirtschaftlich genutzt mit einer Fläche von 103 m², und dem in der Katastralgemeinde ***** gelegenen Grundstück 717/6, Baufläche mit einer Fläche von 494 m², besteht. Die Gesamtfläche der Liegenschaft beträgt 597 m². Zu TZ 211/2007 wurde die Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung bis 08.02.2008 bewirkt. Im Rang nach dieser Anmerkung ... mehr lesen...
Begründung: Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ist Ingrid K*****, geborene G*****, geboren am *****, als grundbücherliche Eigentümerin eingetragen. Sub C-LNR 1a ist das „Wohnungsrecht auf die Dauer des Ledigenstandes gem Abs Viertens Übergabsvertrag 1969-05-28 für Hermann H***** geb *****" einverleibt. Punkt Viertens des Übergabsvertrags vom 28. 5. 1969 lautet: „Viertens: Als weitere Gegenleistung für diese Übergabe bedingt sich der Übergeber zugunsten seines Sohnes Hermann G**... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, welche aus den Grundstücken 521/5, 521/6, 521/27 und 521/30 besteht. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte der Liegenschaftseigentümer, ihm die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Grundstücke 521/5 und 525/6 zu bewilligen. Beide Vorinstanzen wiesen das Grundbuchsgesuch zur Gänze ab. Gemäß § 94 Abs 1 GBG habe das Grundbuchsgericht ein Ansuchen und dessen Beilagen einer gena... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehrten ob der EZ 84 GB ***** die Einverleibung des Eigentumsrechts an bestimmten Anteilen und des Wohnungseigentumsrechts an im Einzelnen angeführten Objekten, die Löschung sämtlicher Anmerkungen der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a WEG 1975, die Verbindung der Anteile B-LNR 23 und 25 gemäß §§ 5 Abs 3, 13 Abs 3 WEG 2002, die Löschung der Pfandrechte C-LNR 10 und 13 sowie des Belastungs- und Veräußerungsverbots C-LNR 26, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §433GBG §31 Abs1GBG §32
Rechtssatz: Wurde die Aufsandungserklärung von beiden Parteien mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigt, ist dem Erfordernis des § 31 Abs 1 GBG genüge getan. Wird ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der Unterschrift des berechtigten Teils, wenn durch den Nachtrag eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt erforderlich wird. Eine neuerliche Beg... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerinnen Elisabeth O***** und Natascha K***** sind je zur Hälfte Miteigentümerinnen der Liegenschaft EZ 20 GB *****, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke 352 Baufläche (begrünt), 565/17 sonstige (Ortsraum) und 23 Baufläche (Gebäude) und Baufläche (befestigt) gehören. Die Antragstellerin Gertraud S***** ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 22 GB *****, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke 350 Baufläche (Gebäude), Baufläche (begrün... mehr lesen...
Begründung: Edith D***** ist grundbücherliche Eigentümerin von 39/613 (B-LNr 4), 52/613 (B-LNr 17) und 175/613 (B-LNr 20) Anteilen der Liegenschaft EZ 2205 Grundbuch *****, verbunden mit Wohnungseigentum an den Wohnungen Top Nr 5, 6 und 2. Zu B-LNr 17 und B-LNr 20 ist jeweils ein Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen. Der Antragsteller begehrte hinsichtlich der Liegenschaftsanteile B-LNr 4, B-LNr 17 und 20 die Vormerkung seines Eigentumsrechts unter Vorlage von Anboten zur Ü... mehr lesen...
Norm: ABGB §433GBG §27 Abs2GBG §27 Abs3 idF GB-Nov 2008
Rechtssatz: Die allgemeine Voraussetzung einer Grundbuchsurkunde besteht gemäß § 27 Abs 2 GBG darin, Ort, Tag, Monat und Jahr "der Ausfertigung der Urkunde" anzuführen. Diese Ausfertigungsdaten können sich im Lichte des § 433 ABGB (der die Angabe des Ortes und der Zeit des Vertragsabschlusses verlangt) bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, nur auf die zeitlich letzte, die Willense... mehr lesen...
Norm: ABGB §433GBG §27 Abs2GBG §27 Abs3 idF GB-Nov 2008
Rechtssatz: Die Ausfertigungsdaten der Urkunde können sich im Lichte des § 433 ABGB bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften nur auf die zeitlich letzte, die Willenseinigung dokumentierende Unterschrift der Vertragsparteien beziehen (hier: Pfandbestellungsurkunde). Entscheidungstexte 5 Ob 11/03h Entscheidungstext OGH 11.03.2... mehr lesen...
Begründung: Die A ***** GmbH in G***** ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ *****, ***** und ***** im GB *****. Auf allen drei Liegenschaften ist zu TZ 4986/01 die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung bis zum Höchstbetrag von S 15 Mio mit der Rechtswirksamkeit bis einschließlich 12. 4. 2002 angemerkt. Mit Antrag vom 5. 4. 2002 begehrte die Antragstellerin, aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 10. 11./23. 11. 1999, des Rangordnungsbeschlusses vom 12. 4. 2001 und der ... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaften EZ ***** des Grundbuchs 56.508 Elsbethen stehen im grundbücherlichen Eigentum der A***** GmbH in G*****. Auf allen drei Liegenschaften ist zu TZ 4985/2001 die bis einschließlich 12. 4. 2002 wirksame Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung für eine Forderung von ATS 39,200.000,-- angemerkt. Die Antragstellerin (eine Bank) begehrte am 5. 4. 2002 auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 2. 1./25. 1. 2001, des Rangordnungsbeschlusses vom 12. 4. 20... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das aus dem
Spruch: ersichtliche Einverleibungsbegehren mit der
Begründung: ab, der Kaufvertrag weiche in seiner Beschreibung des Kaufgegenstandes vom Grundbuchsstand ab, weshalb das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet erscheine (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Das Erstgericht wies das aus dem
Spruch: ersichtliche Einverleibungsbegehren mit der
Begründung: ab, der Kaufvertrag weiche in seiner Beschreibung des Kaufgegenstandes vom G... mehr lesen...
Norm: ABGB §433ABGB §484ABGB §486GBG §32 Abs1 litb
Rechtssatz: Für die Einverleibung eines Mitbenützungsrechtes ist die Einverleibungsbewilligung (Aufsandungserklärung) im Sinn des §32 Abs 1 litb GBG und §433 ABGB eines bereits bücherlich einverleibten Mitbenützungsberechtigten nicht erforderlich, solange offenkundig ist, dass beide Mitbenützungsrechte nebeneinander bestehen können und bei gesetzmäßiger Ausübung der jeweiligen Mitbenützungsrech... mehr lesen...
Begründung: Josef F*****, geboren am 5. 9. 1945 ist Eigentümer von 8/18 Anteilen an der Liegenschaft EZ 253, von 16/38 Anteilen an der Liegenschaft EZ 246, von 32/54 Anteilen an der Liegenschaft EZ 247 und von 30/60 Anteilen an der Liegenschaft EZ 244, alle Grundbuch 63204 B*****. Mit Kaufvertrag vom 5. 12. 1997 verkaufte er davon an Christine K*****, geboren am 2. 11. 1954 2/18 Anteile an der EZ 253, 2/38 Anteile an der EZ 246, 2/54 Anteile an der EZ 247 und 2/60 Anteile an der... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag auf Einverleibung des Rechts der Fruchtnießung zugunsten der Antragstellerin ob den im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaften EZ 1222 Grundbuch *****, EZ 298 Grundbuch ***** sowie EZZ 294 und 1106 Grundbuch *****, ab, weil sich die Finanzprokuratur nicht auf eine ihr erteilte Vollmacht berufen habe und weil die Aufsandungserklärung hinsichtlich der Liegenschaften EZZ 294 und 1106 Grundbuch ***** nicht den Erforderni... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs3 Z2ABGB §433GBG §32 Abs1UHG §4
Rechtssatz: Ein offensichtlicher Schreibfehler, der nach der ganzen Gestaltung des Vertrages und der Aufsandungserklärung keinen Zweifel aufkommen lässt, steht der Bewilligung der Einverleibung nicht entgegen. Entscheidungstexte 5 Ob 2250/96k Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 2250/96k 5 O... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte die gerichtliche Hinterlegung des zwischen Mag.Marion S***** als Verkäuferin und Ilse H***** als Käuferin am 26.6. und 4.7.1995 abgeschlossenen Kaufvertrages zum Erwerb des Eigentums für Ilse H***** zu 318/1000 Anteilen an dem auf den Grundstücken .2***** Baufläche und 1112***** Gewässer je KG ***** befindlichen Superädifikat (Boots- und Badehaus). Das Begehren auf Hinterlegung dieser Urkunde für den Erwerb der Dienstbarkeit des Nutzungsr... mehr lesen...
Norm: ABGB §433GBG §31 Abs1GBG §31 Abs6GBG §32 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 32 Abs 2 GBG kann die Aufsandungserklärung desjenigen, der über bücherliche Rechte verfügt, zwar auch im Grundbuchsgesuch abgegeben werden, doch muss in einem solchen Fall das Grundbuchsgesuch mit den Erfordernissen zur Einverleibung versehen sein. Folgerichtig muss derjenige, der in Vertretung des Veräußerers bücherlicher Rechte eine Aufsandungserklärung abgibt, zur Abgabe... mehr lesen...
Norm: ABGB §433GBG §31 Abs1GBG §31 Abs6GBG §32 Abs2GBG §77ProkG §1 Abs1 Z1ProkG §2
Rechtssatz: Das Prokuraturgesetz gewährt der Finanzprokuratur primär die Befugnis, die Republik Österreich (und andere in § 2 ProkG genannte Rechtsträger) vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten (§ 1 Abs 1 Z 1 leg cit). Diese Einschreiterbefugnis (vgl § 77 GBG) ist von der Verfügungsbefugnis (vgl § 31 Abs 6 GBG) streng zu trennen. Aus der gesetz... mehr lesen...
Norm: ABGB §433GBG §32 Abs1 litaGBG §27 Abs1
Rechtssatz: Ebenso wie die Anführung der Grundstücksnummer entbehrlich ist, wenn ein (vollständiger) Grundbuchskörper den Vertragsgegenstand bildet, bedarf es in einem solchen Fall auch nicht der Anführung der im A 2-Blatt ersichtlich gemachten dinglichen Rechte, die mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper verbunden sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen von S 4,633.125,95 sA und S 2,099.012,87 sA wurde der erstbetreibenden Bank vom Erstgericht am 5.März 1986 die Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 456, EZ 1495, EZ 3057 und EZ 3248 je KG 04005 Gainfarn der erstverpflichteten Partei zu E 36/86, am 10.April 1986 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 1485 KG 04035 Vöslau der erstverpflichteten Partei zu E 59/86 und am 24.April 1986 die Zwangsversteigerung der Lieg... mehr lesen...
Norm: ABGB §433GBG §32 Abs1 lita
Rechtssatz: Angabe der Einlagezahl - und nicht auch der sämtlichen Bestandteile des Grundbuchskörper - reichen als Inhalt der Titelurkunde für den Eigentumserwerb aus. (Hier: Übergabsvertrag) Entscheidungstexte 5 Ob 71/87 Entscheidungstext OGH 15.12.1987 5 Ob 71/87 Veröff: SZ 60/273 (Anm v Hofmeister S 117) = EvBl 1988/90 S 456 = NZ 1988,111 = JBl ... mehr lesen...
Norm: ABGB §433GBG §32 Abs1 lita
Rechtssatz: Zur Frage der Auslegung von § 433 ABGB und § 32 Abs 1 lit a GBG. Entscheidungstexte 5 Ob 71/87 Entscheidungstext OGH 15.12.1987 5 Ob 71/87 NZ 1988,111 = JBl 1988,531 = ( Anm v Hofmeister S 117 ) = EvBl 1988/90 S 456 = SZ 60/273 5 Ob 36/94 Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Erstgericht hat das aus dem
Spruch: ersichtliche Begehren zur Gänze abgewiesen, da der im notariellen Übergabsvertrag vom 28. Juni 1982 angegebene Gutsbestand der EZ 24 KG Kobenz nicht mit dem Buchstandsbericht übereinstimmt. Die Überlandparzelle 249 der KG Farrach im nicht unbeträchtlichen Ausmaß von 1,5210 ha sei zwischenzeitig mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben vom 6. Mai 1985, TZ 403/86, vom Gutsbestand der E... mehr lesen...
Im Eigentumsblatt der Liegenschaft EZ 2136 des Grundbuches über die KG L sind unter OZ 15 b X zu einem Viertelanteil und unter OZ 21 Y zu drei Viertelanteilen als Eigentümer eingetragen. X ist mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28. August 1975 schuldig erkannt worden, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Z ob des ihm, X, gehörigen Viertelanteiles an der oben bezeichneten Liegenschaft einzuwilligen. Tragender Grund für diese Entscheidung war, daß X diesen Liegen... mehr lesen...