Norm
ABGB §433Rechtssatz
Die allgemeine Voraussetzung einer Grundbuchsurkunde besteht gemäß § 27 Abs 2 GBG darin, Ort, Tag, Monat und Jahr "der Ausfertigung der Urkunde" anzuführen. Diese Ausfertigungsdaten können sich im Lichte des § 433 ABGB (der die Angabe des Ortes und der Zeit des Vertragsabschlusses verlangt) bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, nur auf die zeitlich letzte, die Willenseinigung dokumentierende Unterschrift der Vertragsparteien beziehen (hier: Pfandbestellungsurkunde).Die allgemeine Voraussetzung einer Grundbuchsurkunde besteht gemäß Paragraph 27, Absatz 2, GBG darin, Ort, Tag, Monat und Jahr "der Ausfertigung der Urkunde" anzuführen. Diese Ausfertigungsdaten können sich im Lichte des Paragraph 433, ABGB (der die Angabe des Ortes und der Zeit des Vertragsabschlusses verlangt) bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, nur auf die zeitlich letzte, die Willenseinigung dokumentierende Unterschrift der Vertragsparteien beziehen (hier: Pfandbestellungsurkunde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117703Im RIS seit
10.04.2003Zuletzt aktualisiert am
19.07.2010