RS OGH 2010/3/25 5Ob10/03m, 5Ob175/07g, 5Ob33/10d

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Veröffentlicht am 11.03.2003
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Norm

ABGB §433
GBG §27 Abs2
GBG §27 Abs3 idF GB-Nov 2008
  1. ABGB § 433 heute
  2. ABGB § 433 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die allgemeine Voraussetzung einer Grundbuchsurkunde besteht gemäß § 27 Abs 2 GBG darin, Ort, Tag, Monat und Jahr "der Ausfertigung der Urkunde" anzuführen. Diese Ausfertigungsdaten können sich im Lichte des § 433 ABGB (der die Angabe des Ortes und der Zeit des Vertragsabschlusses verlangt) bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, nur auf die zeitlich letzte, die Willenseinigung dokumentierende Unterschrift der Vertragsparteien beziehen (hier: Pfandbestellungsurkunde).Die allgemeine Voraussetzung einer Grundbuchsurkunde besteht gemäß Paragraph 27, Absatz 2, GBG darin, Ort, Tag, Monat und Jahr "der Ausfertigung der Urkunde" anzuführen. Diese Ausfertigungsdaten können sich im Lichte des Paragraph 433, ABGB (der die Angabe des Ortes und der Zeit des Vertragsabschlusses verlangt) bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, nur auf die zeitlich letzte, die Willenseinigung dokumentierende Unterschrift der Vertragsparteien beziehen (hier: Pfandbestellungsurkunde).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117703

Im RIS seit

10.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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