Norm
ABGB §433Rechtssatz
Das Prokuraturgesetz gewährt der Finanzprokuratur primär die Befugnis, die Republik Österreich (und andere in § 2 ProkG genannte Rechtsträger) vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten (§ 1 Abs 1 Z 1 leg cit). Diese Einschreiterbefugnis (vgl § 77 GBG) ist von der Verfügungsbefugnis (vgl § 31 Abs 6 GBG) streng zu trennen. Aus der gesetzlichen Vertretungsmacht der Finanzprokuratur, für die Republik Österreich ein Grundbuchsgesuch einzubringen und alle für dieses Verfahren relevanten Prozeßerklärungen abzugeben, ist daher nicht zu folgern, daß sie auch zur Abgabe einer Aufsandungserklärung befugt wäre.Das Prokuraturgesetz gewährt der Finanzprokuratur primär die Befugnis, die Republik Österreich (und andere in Paragraph 2, ProkG genannte Rechtsträger) vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit). Diese Einschreiterbefugnis vergleiche Paragraph 77, GBG) ist von der Verfügungsbefugnis vergleiche Paragraph 31, Absatz 6, GBG) streng zu trennen. Aus der gesetzlichen Vertretungsmacht der Finanzprokuratur, für die Republik Österreich ein Grundbuchsgesuch einzubringen und alle für dieses Verfahren relevanten Prozeßerklärungen abzugeben, ist daher nicht zu folgern, daß sie auch zur Abgabe einer Aufsandungserklärung befugt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106109Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02199_96K0000_005