Vgl auch; Beisatz: Ebenso wie die Anführung der Grundstücksnummer entbehrlich ist, wenn ein ( vollständiger ) Grundbuchskörper den Vertragsgegenstand bildet, bedarf es in einem solchen Fall auch nicht der Anführung der im A 2-Blatt ersichtlich gemachten dinglichen Rechte, die mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper verbunden sind. (T1)