Begründung: Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und - über Antrag auf nachträgliche Zulassung - dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass dem Berufungsgericht - unter Berücksichtigung der gesamten Ausführungen des Erstgerichts in den Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung - bei der Bewertung der Negativfeststellung des Erstgerich... mehr lesen...
Norm: ABGB §328SchG Art21
Rechtssatz: Die Vermutungswirkung des Besitzes gilt nur bei Inhaberschecks. Eine Bank, auch in Abwesenheit besonderer Verdachtsmomente, ist beim Inkasso eines Orderschecks nicht in gutem Glauben, wenn der Einreicher sich weder durch eine ununterbrochene Indossamentenkette legitimieren kann, noch seine Berechtigung auf andere Weise dartut. Entscheidungstexte 8 Ob 3... mehr lesen...
Norm: ABGB §328ABGB §371 BABGB §1393 Satz2 DKWG 1979 §18
Rechtssatz: Wird ein Wertpapier auf den Inhaber gestellt, so hat dies jedenfalls eine Beweislastumkehr zugunsten des jeweiligen Papierinhabers zur Folge. Entscheidungstexte 1 Ob 622/94 Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 622/94 Veröff: SZ 68/44 4 Ob 170/11w Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Geschwister. Ihre Mutter Elisabeth H*** verstarb am 12. März 1987, der Vater Andreas H*** am 13. November 1974. Elisabeth und Andreas H*** hatten 5 Kinder, nämlich Andreas H*** (Kläger), Elsa B*** (Beklagte), Josephine N***, Wilfried H*** und Lotte L***. Der Nachlaß Elisabeth H*** wurde zu A 154/87 des Bezirksgerichtes Bregenz mangels eines Nachlaßvermögens armutshalber abgetan. Eine letztwillige Verfügung hatte Elisabeth H*** nicht errichtet. Wilf... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 151 KG Finklham, zu der auch die Grundstücke 956/1, 956/3, 958, 1408/2, 880 und 879/1 gehören; Rechtsvorgänger waren die Eltern des Erstklägers. Das Grundstück 1370/3 ist im Grundstücksverzeichnis II - öffentliches Gut - der KG Finklham als Weg aufgenommen; es ist etwa 170 m lang und 3 m breit, verläuft entlang dem östlichen Ufer des Innbaches und grenzt an das Grundstück 956/1 und das Grundstück 1407/1 (= Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin kaufte am 17.11.1974 vom Beklagten das aus dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück 670/1 der EZ 57 KG Wolfgangthal neu zu bildende Grundstück 670/8 Wiese um 428.000 S. Erst am 3.10.1983 stellte sie bei der Grundverkehrsbehörde den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages. Nach Ablehnung dieser Genehmigung begehrte die Klägerin mit der am 19.9.1984 erhobenen Klage die Rückzahlung des Kaufpreises, weiters einen Aufwandersatz von 27.500 S, die Au... mehr lesen...
Der Kläger erwarb im Jahr 1927 käuflich die Liegenschaft EZ 67 KG F, zu deren Gutsbestand das Grundstück 43 (Haus Hauptstraße 50, früher Haus F 47) gehört. Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 66 KG F mit den Grundstücken 42/1 Baufläche (Haus Hauptstraße 52), 42/2 Baufläche und 24 Garten. Der Beklagte erwarb diese Liegenschaft im Jahre 1972 von Horst und Ingeborg R, die sie mit Vertrag vom 9. 9. 1968 von der Marktgemeinde F gekauft hatten. Nach Punkt VI dieses Kaufvertrages... mehr lesen...
Norm: ABGB §326 AABGB §328ABGB §1460ABGB §1463
Rechtssatz: Beruft sich der Eigentümer einer Liegenschaft dem Rechtsbesitzer einer Dienstbarkeit gegenüber auf die Lastenfreiheit seines Grundstückes, kommt mit dieser Mitteilung die Redlichkeit des sich auf keinen Titel stützenden Ersitzungsbesitzer in Wegfall; ab diesem Zeitpunkt ist ihm der Mangel seines Rechtes bekannt. Entscheidungstexte 1 ... mehr lesen...
Die Liegenschaft EZ 55 KG H bestand ursprünglich aus den Grundstücken 94 Baufläche, 95 Baufläche,1/4 Garten (laut Grundbesitzbogen zusammen 1733 m2), 1/1 Wiese (626 m2) und 1/2 Garten (607 m2). Nach der Mappe liegt zwischen dem Grundstück 94 und dem Grundstück 1/1 eine unbezeichnete Grundfläche, die durch eine Zugehörigkeitsklammer als dem Grundstück 94 zugehörig bezeichnet ist. Auf dieser Grundfläche steht ein ehemals als Tanzsaal verwendetes Gebäude. Mit dem Kaufvertrag vom 12. Febe... mehr lesen...
Norm: ABGB §328EO §170 Z5EO §237 Abs1
Rechtssatz: Der unredliche Ersteher hat nach anerkannten Rechtsgrundsätzen, auch wenn er sich auf den Grundbuchsstand zu berufen vermag, keinen Anspruch auf Schutz. Da aber im Zweifel die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes streitet, enthebt dies den Erwerber des Nachweises seines guten Glaubens und bürdet die Beweislast diesbezüglich demjenigen auf, der aus der Unredlichkeit Rechte für sich ableiten... mehr lesen...
Die Kläger sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 162 KG X, bestehend aus dem Grundstück 284 mit dem Haus Graz, M-Gasse 9, und zwar der Erstkläger zur Hälfte, der Zweitkläger und die Drittklägerin zu je einem Viertel. Die Beklagte ist Eigentümerin der benachbarten Liegenschaft EZ 1313 KG X mit dem Grundstück 282/2. auf dem sich das Haus G-Gasse 12 befindet. Zwischen diesen beiden Häusern liegt eine langgestreckte Hoffläche. Im südwestlichen Teil dieser Hoffläche befindet sich eine zum... mehr lesen...
Norm: ABGB §328ABGB §1437
Rechtssatz: Der einen zu Unrecht ausgezahlten Dienstbezug rückfordernde Dienstgeber hat die Unredlichkeit des Dienstnehmers zu beweisen. Entscheidungstexte 4 Ob 68/77 Entscheidungstext OGH 03.05.1977 4 Ob 68/77 Veröff: Ind 1978 2,1089 4 Ob 42/78 Entscheidungstext OGH 10.10.1978 4 Ob 42/78 Veröff: ZAS 1980,2... mehr lesen...
Die klagende Marktgemeinde macht die Ersitzung der jahreszeitlich auf die Dauer des Wintersportbetriebes im Bereich des dienenden Gutes beschränkten Dienstbarkeit einer Schiabfahrt und des Aufganges für Schifahrer über ein Ackergrundstück der Beklagten in einer Breite von 10 m geltend. Der Erstrichter gab diesem Klagebegehren teilweise statt, nämlich hinsichtlich eines Streifens von 3 m Breite, und wies das Mehrbegehren, die Dienstbarkeit in einer weiteren Breite von 7 m festzustell... mehr lesen...
Norm: ABGB §313ABGB §326 AABGB §328
Rechtssatz: Ein Rechtsbesitzer ist redlich, wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechtes zusteht. Entscheidungstexte 1 Ob 81/75 Entscheidungstext OGH 04.06.1975 1 Ob 81/75 5 Ob 778/78 Entscheidungstext OGH 27.02.1979 5 Ob 778/78 5 Ob 559/79 Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §328ABGB §1460ABGB §1477
Rechtssatz: Die Redlichkeit des Besitzes, die auch bei langer Ersitzung erforderlich ist, hat nicht der Besitzer zu beweisen, sondern der Gegner muss die Unredlichkeit nachweisen. Entscheidungstexte 6 Ob 331/63 Entscheidungstext OGH 12.02.1964 6 Ob 331/63 6 Ob 70/64 Entscheidungstext OGH 18.06.1964 6 ... mehr lesen...