RS OGH 2025/11/26 1Ob81/75; 5Ob778/78; 5Ob559/79; 1Ob7/80; 2Ob521/82; 7Ob672/86; 6Ob323/99i; 6Ob246/

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Veröffentlicht am 04.06.1975
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Rechtssatz

Ein Rechtsbesitzer ist redlich, wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechtes zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010137

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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