RS OGH 2025/11/26 6Ob331/63; 6Ob70/64; 6Ob71/64; 6Ob112/64; 8Ob27/65 (8Ob44/65); 1Ob238/67; 5Ob47/71

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Veröffentlicht am 12.02.1964
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Rechtssatz

Die Redlichkeit des Besitzes, die auch bei langer Ersitzung erforderlich ist, hat nicht der Besitzer zu beweisen, sondern der Gegner muss die Unredlichkeit nachweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0010185

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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