Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz G*****, 2. Elisabeth G*****, beide *****, und 3. Franz G*****, alle ***** und vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien, 1. Renate H*****, und 2. Andreas H****... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf Grundstücken der Republik Österreich liegen zwei Schluchten, die eine zwischen zwei Stauseen, die andere im Abschnitt nach den Seen; die Talsohle der beiden Schluchten durchzieht jeweils ein Gewässerlauf. Eine der beiden Schluchten ist über eine Länge von rund 6 km zwischen einem und zehn Metern breit. Beiderseits des Flussbettes steigen die Felswände nahezu senkrecht mehr als 100 m empor. Oberhalb dieser Schlucht erstreckt sich durchgehender Waldbestand. E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Stadtgemeinde ist bücherliche Eigentümerin des Schloßplatzes in H***** (Grundstück Nr 7208, EZ 829, GB *****). Mit Pachtvertrag vom 18. 2. 1827 wurde den jeweiligen Eigentümern der drei angrenzenden Grundstücke Nr 244/1, EZ 211 sowie Nr 226/1 und 226/3, EZ 5403, jeweils GB ***** gegen einen jährlichen Pachtzins von zwei Kronen das Recht eingeräumt, den Schloßplatz - mit den im Urteilstenor genannten Beschränkungen - beliebig zu benützen. Bücherlic... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Gesellschaft mbH veranstaltet Mozart-Konzerte durch historisch kostümierte Musiker in Wien (Konzerthaus, Musikvereinssaal und Hofburg) und verteilt durch höchstens zwei, fallweise historisch kostümierte Orchestermitglieder ("Mozart-Kostüm") im Bereich der im Eigentum des klagenden Bundes stehenden Hofburg in Wien, und zwar ausschließlich am stark frequentierten Gehsteig vor dem Eingang Schweizer Tor, ausschließlich an interessierte Passanten Information... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 19.10.1991 erlitt der am 10.10.1964 geborene, aus Bosnien stammende Kläger als Beifahrer eines vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges, das bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, bei einem Verkehrsunfall in der Gemeinde Regau, Oberösterreich, unter anderem einen Halswirbelverrenkungsbruch, der eine komplette Querschnittlähmung vom
Kopf: abwärts zur Folge hatte. Die Beklagten haften dem Kläger für alle unfallskausalen Schäden, die Zweitbeklagte be... mehr lesen...
Norm: ABGB §323ABGB §523 ANZwG §1ZPO §266 BZPO §272 C
Rechtssatz: Wird über keinen gültigen Rechtstitel für das Begehren und Befahren einer Wegparzelle verfügt, so wäre eine diesbezügliche Einverleibung des Wegerechts unbeachtlich, weil titellose Eintragungen nichtig sind, doch begründet die Tatsache der Eintragung gemäß § 323 ABGB immerhin die Vermutung des Rechts. Die Beweislast dafür, daß die Eintragung des von der Beklagten beanspruchten We... mehr lesen...
Begründung: Die Grundstücke 783/28, 115, 120, 121 und 162 der KG Gurlitsch I sind in der EZ 50.000, die Grundstücke 783/3, 783/4, 783/5, 783/6 und 783/7 je Gewässer (Wörthersee), 783/50, 783/56, 783/57 und 783/86 je Gewässer der KG Gurlitsch I in der EZ 50.001 als öffentliches Gut eingetragen. Die R*** Ö*** stellte den Antrag, diese Grundstücke in das Grundbuch der KG Gurlitsch I aufzunehmen und für sie eine gemeinsame Einlagezahl mit der Eigentümerbezeichnung "R*** Ö***, Land- un... mehr lesen...
Norm: ABGB §323ABGB §324ABGB §523 AAllgGAG §25
Rechtssatz: § 324 ABGB wendet den Gedanken des § 323 ABGB, daß der Besitzer einer Sache die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels für sich habe, auf den Rechtsbesitz an. Der nach § 523 ABGB klagende Eigentümer hat daher den Nichtbestand des tatsächlich ausgeübten Rechtes nachzuweisen. Dieses Prinzip liegt auch der Regelung des § 25 Abs 1 AllgGAG zugrunde. Entscheidungstext... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist der eheliche Vater der Beklagten und der Edeltraud E***, die beide als Lehrerinnen tätig sind. Die Beklagte wohnt in Graz, Edeltraud E*** in Hitzendorf, wo sie mit Günther F*** in einer Lebensgemeinschaft lebt. Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 685 KG Wetzelsdorf mit dem Haus Kärntnerstraße 128 sowie der Liegenschaft EZ 1391 KG St.Peter (Grundstück von ca. 1.000 m 2 Größe). Der Kläger besitzt bei der Steiermärkischen Sparkasse ein S... mehr lesen...
Norm: ABGB §323ABGB §413WRG §29
Rechtssatz: Unter der " Anlage " von Werken ( § 413 ABGB ) ist nicht nur deren Errichtung, sondern auch deren Entfernung ( hier: Zuschütten eines Werkskanals ) zu verstehen, wenn dadurch bestandene Rechte verletzt werden; hiezu gehören auch Fischereirechte. Entscheidungstexte 1 Ob 13/84 Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 13/84 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §323StG §171StPO §375 ff
Rechtssatz: Die Strafgerichte sind in der freien Würdigung des bedenklichen Charakters des Besitzers gewisser Gegenstände durch einen Angeklagten weder durch § 323 ABGB noch durch eine andere Rechtsvermutung beschränkt. Entscheidungstexte 12 Os 98/65 Entscheidungstext OGH 10.09.1965 12 Os 98/65 EvBl 1966/144 S 188 = SSt 36/48 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §323ABGB §324
Rechtssatz: Die in den §§ 323, 324 ABGB aufgestellte Vermutung zu Gunsten des Rechtsbesitzes dringt gegenüber der Vermutung der Freiheit des Eigentums nicht durch, wenn bloß ein faktischer Zustand, aber kein Rechtsbesitz dargetan ist ( in diesem Belang wie 5 Ob 129/58, 6 Ob 237/59 ). Entscheidungstexte 6 Ob 359/59 Entscheidungstext OGH 25.11.1959 6 Ob 3... mehr lesen...
Norm: ABGB §323ABGB §369ABGB §372 Ia
Rechtssatz: Jener Besitzer, der der Eigentumsvindikation des früheren Besitzers die Einwendung des später erworbenen Eigentums entgegensetzen will, hat den Beweis seines Eigentums und daher insbesondere der Rechtmäßigkeit seines Besitzes zu führen. Entscheidungstexte 7 Ob 507/56 Entscheidungstext OGH 16.01.1957 7 Ob 507/56 EvBl 1957/126 S 18... mehr lesen...
Norm: ABGB §323ABGB §523
Rechtssatz: Der Kläger hat nur die Anmassung der Servitut zu beweisen, wogegen der Beweis, die Servitut erworben oder wenigstens als dingliches Recht besessen zu haben, dem Beklagten obliegt. Als Besitzer iS des § 323 ABGB kann bei unbeweglichen Sachen wohl nur der Tabularbesitzer in Frage kommen. Ist demnach das Fahrtrecht bücherlich nicht sichergestellt, muß ohne Rücksicht, wie lange seiner Ausübung nicht widersproche... mehr lesen...
Norm: ABGB §323 CdJN §1 CVIbZPO §190 B
Rechtssatz: Das Gericht hat in einem Negatorienstreit, wenn die beklagte Partei einwendet, daß ein Weg öffentlich sei oder Gemeingebrauch hieran bestehe, diese Frage als Vorfrage ohne Rechtskraft zu lösen, falls hierüber noch keine rechtskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt. Entscheidungstexte 1 Ob 1027/27 Entscheidungstext OGH 11.10.1... mehr lesen...
Norm: ABGB §323ABGB §352ABGB §388
Rechtssatz: Begriff des Findens, des Verlierens und des Innehabens. Entscheidungstexte 1 Ob 409/32 Entscheidungstext OGH 28.06.1932 1 Ob 409/32 SZ 14/142 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0010158 Dokumentnummer JJR_19320628_OGH0002_0010OB00409_... mehr lesen...