Norm
ABGB §323Rechtssatz
Die Strafgerichte sind in der freien Würdigung des bedenklichen Charakters des Besitzers gewisser Gegenstände durch einen Angeklagten weder durch § 323 ABGB noch durch eine andere Rechtsvermutung beschränkt.Die Strafgerichte sind in der freien Würdigung des bedenklichen Charakters des Besitzers gewisser Gegenstände durch einen Angeklagten weder durch Paragraph 323, ABGB noch durch eine andere Rechtsvermutung beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0010163Dokumentnummer
JJR_19650910_OGH0002_0120OS00098_6500000_001