Norm
ABGB §323Rechtssatz
Der Kläger hat nur die Anmassung der Servitut zu beweisen, wogegen der Beweis, die Servitut erworben oder wenigstens als dingliches Recht besessen zu haben, dem Beklagten obliegt. Als Besitzer iS des § 323 ABGB kann bei unbeweglichen Sachen wohl nur der Tabularbesitzer in Frage kommen. Ist demnach das Fahrtrecht bücherlich nicht sichergestellt, muß ohne Rücksicht, wie lange seiner Ausübung nicht widersprochen worden ist, während des ganzen Laufes der Ersitzungsfrist der ein Recht zur Benützung behauptende Teil dieses Recht beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0010160Dokumentnummer
JJR_19531111_OGH0002_0020OB00853_5300000_001