RS OGH 1953/11/11 2Ob853/53, 7Ob211/73, 1Ob29/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1953
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Norm

ABGB §323
ABGB §523

Rechtssatz

Der Kläger hat nur die Anmassung der Servitut zu beweisen, wogegen der Beweis, die Servitut erworben oder wenigstens als dingliches Recht besessen zu haben, dem Beklagten obliegt. Als Besitzer iS des § 323 ABGB kann bei unbeweglichen Sachen wohl nur der Tabularbesitzer in Frage kommen. Ist demnach das Fahrtrecht bücherlich nicht sichergestellt, muß ohne Rücksicht, wie lange seiner Ausübung nicht widersprochen worden ist, während des ganzen Laufes der Ersitzungsfrist der ein Recht zur Benützung behauptende Teil dieses Recht beweisen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 853/53
    Entscheidungstext OGH 11.11.1953 2 Ob 853/53
  • 7 Ob 211/73
    Entscheidungstext OGH 31.10.1973 7 Ob 211/73
    nur: Der Kläger hat nur die Anmassung der Servitut zu beweisen, wogegen der Beweis, die Servitut erworben oder wenigstens als dingliches Recht besessen zu haben, dem Beklagten obliegt. ( T1)
  • 1 Ob 29/80
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 29/80
    Auch; nur T1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0010160

Dokumentnummer

JJR_19531111_OGH0002_0020OB00853_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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