RS OGH 1953/4/15 3Ob201/53, 3Ob1024/37, 1Ob1027/27, 7Ob22/72, 5Ob164/72 (5Ob165/72), 3Ob69/77, 1Ob54

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Veröffentlicht am 15.04.1953
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Norm

ABGB §323 Cd
JN §1 CVIb
ZPO §190 B

Rechtssatz

Das Gericht hat in einem Negatorienstreit, wenn die beklagte Partei einwendet, daß ein Weg öffentlich sei oder Gemeingebrauch hieran bestehe, diese Frage als Vorfrage ohne Rechtskraft zu lösen, falls hierüber noch keine rechtskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036833

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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