TE OGH 2010/7/6 1Ob126/09z

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Veröffentlicht am 06.07.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz G*****, 2. Elisabeth G*****, beide *****, und 3. Franz G*****, alle ***** und vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien, 1. Renate H*****, und 2. Andreas H*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien Stadtgemeinde T*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Duldung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 18. November 2008, GZ 21 R 335/08k-18, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 17. April 2008, GZ 7 C 1074/07v-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Juli 2009 wird wie folgt ergänzt:

„Die klagenden Parteien sind schuldig, den Beklagten die mit 534,98 EUR (darin enthalten 89,16 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagenden Parteien sind weiters schuldig, der Nebenintervenientin auf Beklagtenseite die mit 514,86 EUR (darin enthalten 85,81 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die dem Obersten Gerichtshof in diesem Verfahren im Nachhang vorgelegten Revisionsbeantwortungen der beklagten Parteien sowie der Nebenintervenientin auf Beklagtenseite wurden irrtümlich in einem falschen Akt eingeordnet und erst bei Erledigung dieses Verfahrens entdeckt. Die am 6. Juli 2009 ergangene Entscheidung ist daher um die irrtümlich unterbliebene Kostenentscheidung zu ergänzen.

Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO, weil in den Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wurde und die Schriftsätze somit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienten. Im Kostenverzeichnis der Nebenintervenientin auf Beklagtenseite ist der verzeichnete Streitgenossenzuschlag zu korrigieren, weil ihr die Beklagten nicht iSd § 15 RATG gegenüberstehen.

Textnummer

E94582

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00126.09Z.0706.000

Im RIS seit

25.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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