RS OGH 1986/3/4 7Ob507/56, 7Ob431/57, 1Ob712/77, 2Ob676/85

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Veröffentlicht am 16.01.1957
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Rechtssatz

Jener Besitzer, der der Eigentumsvindikation des früheren Besitzers die Einwendung des später erworbenen Eigentums entgegensetzen will, hat den Beweis seines Eigentums und daher insbesondere der Rechtmäßigkeit seines Besitzes zu führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0010159

Dokumentnummer

JJR_19570116_OGH0002_0070OB00507_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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