Norm
ABGB §323Rechtssatz
§ 324 ABGB wendet den Gedanken des § 323 ABGB, daß der Besitzer einer Sache die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels für sich habe, auf den Rechtsbesitz an. Der nach § 523 ABGB klagende Eigentümer hat daher den Nichtbestand des tatsächlich ausgeübten Rechtes nachzuweisen. Dieses Prinzip liegt auch der Regelung des § 25 Abs 1 AllgGAG zugrunde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010162Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_0050OB00125_8900000_001