Norm: ABGB §309ABGB §312ABGB §313AußStrG §97 C
Rechtssatz: Gewahrsame und Besitz erfordern bloß die Macht über die Sache, die aber auch an einem anderen Ort und selbst durch eine dritte Person ausgeübt werden kann. Entscheidungstexte 1 Ob 119/75 Entscheidungstext OGH 21.08.1975 1 Ob 119/75 7 Ob 811/81 Entscheidungstext OGH 13.05.1982 7 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §313ABGB §326 AABGB §328
Rechtssatz: Ein Rechtsbesitzer ist redlich, wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechtes zusteht. Entscheidungstexte 1 Ob 81/75 Entscheidungstext OGH 04.06.1975 1 Ob 81/75 5 Ob 778/78 Entscheidungstext OGH 27.02.1979 5 Ob 778/78 5 Ob 559/79 Ent... mehr lesen...
Die Klägerin begehrte von der Beklagten (rk Pfarrkirche St P in I) die Zahlung von S 12.903.24 samt Zinsen mit der Begründung: , die Beklagte schulde diesen Betrag für elektrischen Strom, der ihr in den Jahren 1967 bis 1969 geliefert worden sei. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, sie besitze seit der Aufnahme des Betriebes der Klägerin, nämlich seit dem Jahre 1902, das Recht auf kostenlose Stromlieferung. Die Klägerin habe bis zum Jahre 1957 trotz ... mehr lesen...
Norm: ABGB §313ABGB §1460
Rechtssatz: Die Ersitzung setzt Besitz eines Rechtes voraus, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprechen muss. Es ist notwendig, dass die Ausübung des Rechtsinhaltes als Recht in Anspruch genommen worden ist; bloße Entgegennahme von Leistungen an sich genügt nicht (hier: unentgeltliche Stromlieferung für eine Kirche). Entscheidungstexte 4 Ob 522/72 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §313ABGB §974
Rechtssatz: Das bloß auf Widerruf eingeräumte Befahren mit Wirtschaftsfuhren gibt keinen Rechtsanspruch auf diese Servitut. Entscheidungstexte 1 Ob 234/71 Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 234/71 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010144 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §312ABGB §313
Rechtssatz: Der Besitz eines Rechtes wird durch den Gebrauch des Rechtes im eigenen Namen erlangt. Es muss demgemäß der Besitz dergestalt ausgeübt werden, dass die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck gebracht und eine Besitzausübung dritter Personen nicht zugelassen wird (so auch schon 6 Ob 251/68, 6 Ob 288/69). Entscheidungstexte 5 Ob 47... mehr lesen...
Die klagende röm.-kath. Pfarrpfrunde St. S. als Repräsentantin der röm.-kath. Filialkirche Maria F. der Pfarre St. S. ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 122 KG. K., zu deren Gutsbestand die Weg-, bzw. Vorplatzparzelle 818/4 und die Baufläche 84 mit der Wallfahrtskirche Maria F. gehören. Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ. 1 KG. K., zu deren Gutsbestand u. a. das Grundstück 277/1 Weide gehört. Die Klägerin macht das Bestehen der Dienstbarkeit des Gehweges auf einem in d... mehr lesen...
Die Gemeinde H. begehrt mit der von ihr eingebrachten Klage 1. die Feststellung, daß jener Teil der Wegparzelle 1809/3, Katastralgemeinde H., der grundbücherlich unter VZ. XIX, Katastralgemeinde H., eingetragen ist, der von der Abzweigung der Parzelle 658/2, Katastralgemeinde H. nach Norden bis zum Grundbesitz der Ehegatten Franz und Anna G. in H. Nr. 63 führt und beiderseits von Grundstücken der Liegenschaft EZ. 237, Katastralgemeinde H., der Beklagten begrenzt wird, öffentliches Gut... mehr lesen...
Die Kläger behaupten, sie und ihre Rechtsvorgänger seien seit urdenklichen Zeiten, auf alle Fälle seit mehr als 40 Jahren, im tatsächlichen Besitz und Genuß des Grundstückes Nr. 1329 KG. N. gewesen. Sie beantragen die Feststellung ihres Eigentumsrechtes zu je 1/8 Anteilen an diesem Grundstück und die Verpflichtung der Beklagten, zu erklären, daß sie in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes der Kläger zu je 1/8 Anteil dieser Liegenschaft einwillige. Das Erstgericht ... mehr lesen...
Norm: ABGB §312ABGB §313ABGB §476 Z10ABGB §488ABGB §523 CaZPO §228 B5
Rechtssatz: Fensteröffnungsrecht - Fensterrecht ( Recht auf Licht und Luft ). Negative Feststellungsklage zur Feststellung des Nichtbestandes eines solchen Rechtes - Voraussetzungen für eine negative Feststellungsklage - Unterschied zur actio negatoria. Entscheidungstexte 1 Ob 23/62 Entscheidungstext OGH 07.02.1962 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger behauptet, dass sich die Beklagten an den Fenstern des ersten und zweiten Stockes des Hauses S*****, F***** Nr. 17, eine Dienstbarkeit, und zwar ein Fensterrecht mit dem Anspruch auf Luft und Licht anmaßten. An der Feststellung, dass ein solches Recht nicht bestehe, habe er ein rechtliches Interesse, weil er sein Haus in S*****, F***** Nr. 15, zu erweitern beabsichtige. Diesem Vorhaben würden die Beklagten mit dem Einwand entgegentreten, dass sie durc... mehr lesen...
Norm: ABGB §313
Rechtssatz: Bei der Besitzausübung durch Vertreter ist allein maßgebend, ob die Besitzhandlung des Vertreters nach dem tatsächlichen Vorgang, dem Kausalverhältnis als zum Bereich des Vertretenen zugehörig zu erkennen ist. In diesem Sinne kann auch bei einer Besitzhandlung des Vertreters vom Willen des Vertretenen zur Ausübung des Rechtsbesitzes gesprochen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die Kläger begehrten Fällung des Urteiles a) den Klägern und allen künftigen Eigentümern der Liegenschaft EZ. 870 KG. H. als des herrschenden Gutes stehe die Dienstbarkeit des Wegerechtes gegenüber dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ. 270 KG. H. als des dienenden Gutes in der Weise zu, daß zur Bewirtschaftung und zum Bewohnen der Liegenschaft EZ. 870 Parzelle 587/7 zu jeder Jahreszeit längs des östlichen Randes der Parzelle 584/1 gegangen werden dürfe, b) die Beklagten seien... mehr lesen...
Norm: ABGB §287ABGB §288ABGB §313ABGB §480ABGB §1460
Rechtssatz: Zum Erwerb des Besitzes eines Rechtes an einer Liegenschaft (als Voraussetzung der Ersitzung) ist nicht nur der Wille des Besitzers, ein Recht auszuüben, sondern außerdem erforderlich, dass die Leistung oder Duldung durch den Grundeigentümer erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschieht, als hätte derjenige, dem geleistet wird oder dessen Handlungen geduldet werden, ein... mehr lesen...
Norm: ABGB §287ABGB §313ABGB §1460ABGB §1472
Rechtssatz: Voraussetzung des Erwerbes eines Privatrechtes durch Ersitzung an einem öffentlichen Weg ist, dass der Erwerber die Benützung in anderer Weise ausgeübt hat, als sie durch jedermann im Rahmen des Gemeingebrauches ausgeübt werden konnte. Entscheidungstexte 5 Ob 129/58 Entscheidungstext OGH 30.04.1958 5 Ob 129/58 Veröff: SZ 31/... mehr lesen...
Norm: ABGB §313ABGB §351ABGB §1488
Rechtssatz: Der Verlust des Rechtsbesitzers bei einem Recht, dass auf ein Dulden gerichtet ist (Wegerecht), wird durch die Widersetzlichkeit des zur Duldung Verpflichteten (Errichtung einer Verbotstafel) erst dann verloren, wenn der Besitzer des Rechtes es bei der Widersetzlichkeit bewenden lässt und die Erhaltung des Besitzes nicht fristgerecht einklagt. Dieser Klage bedarf es jedoch nicht, solange der Besitz... mehr lesen...
Norm: ABGB §313ABGB §1452ABGB §1453ABGB §1460
Rechtssatz: Ersitzung einer Dienstbarkeit durch Bestandnehmer. Entscheidungstexte 3 Ob 377/55 Entscheidungstext OGH 27.07.1955 3 Ob 377/55 ImmZ 1055,295 4 Ob 516/67 Entscheidungstext OGH 04.04.1967 4 Ob 516/67 RZ 1967,164 = ZVR 1968/128 S 239 ... mehr lesen...
Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren, welches auf einen Zuweisungsbescheid des Wohnungsamtes der Stadt Wien gestützt war, mit dem Beifügen, daß der beklagten Partei bereits vom Hauseigentümer gekundigt wurde, sie jedoch die Räumung der Wohnung verweigere, Folge. Es nahm auf Grund der vorgelegten Urkunden (Zuweisungsbescheid vom 15. Juni 1946 und Mietvertrag vom 15. Juli 1946) als erwiesen an, daß Kläger Hauptmieter der streitgegenständlichen Wohnung sei, und erklärte die Einwendun... mehr lesen...
Norm: ABGB §313
Rechtssatz: Erwerb des Rechtsbesitzes. Entscheidungstexte 1 Ob 204/32 Entscheidungstext OGH 31.05.1932 1 Ob 204/32 SZ 14/117 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0010143 Dokumentnummer JJR_19320531_OGH0002_0010OB00204_3200000_001 mehr lesen...