RS OGH 2026/3/24 4Ob522/72; 7Ob233/73; 7Ob11/74; 4Ob609/75 (4Ob610/75); 7Ob512/76; 7Ob703/78; 3Ob516

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Veröffentlicht am 11.04.1972
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Rechtssatz

Die Ersitzung setzt Besitz eines Rechtes voraus, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprechen muss. Es ist notwendig, dass die Ausübung des Rechtsinhaltes als Recht in Anspruch genommen worden ist; bloße Entgegennahme von Leistungen an sich genügt nicht (hier: unentgeltliche Stromlieferung für eine Kirche).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0010140

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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