Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** H*****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec und Dr. Günther Ramsauer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** L*****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Einwilligung in die Einräumung eines bücherlichen Rechts, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Mai 2014, GZ 3 R 39/14x-75, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. Dezember 2013, GZ 10 Cg 122/09p-71, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2014, 1 Ob137/14z, wird dahin berichtigt, dass auf deren Seite 2 die Wortfolge „zu Recht erkannt“ durch die Worte „den Beschluss gefasst“ und das Wort „Entscheidungsgründe“ durch das Wort „Begründung“ ersetzt werden.
Die Ausfertigungen dieser Entscheidungen werden darüber hinaus dahin berichtigt, dass auf deren Deckblatt die Wortfolge „IM NAMEN DER REPUBLIK“ zu entfallen hat.
Die Berichtigung der den Parteien bereits zugestellten Entscheidungsausfertigungen wird dem Erstgericht aufgetragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit der aus dem Spruch ersichtlichen Entscheidung hat der erkennende Senat beschlossen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Irrtümlich wurde die Entscheidung jedoch in Urteilsform abgefasst und ausgefertigt. Dies war gemäß § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.Mit der aus dem Spruch ersichtlichen Entscheidung hat der erkennende Senat beschlossen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Irrtümlich wurde die Entscheidung jedoch in Urteilsform abgefasst und ausgefertigt. Dies war gemäß Paragraph 419, ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
Textnummer
E110812European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00137.14Z.0423.000Im RIS seit
27.05.2015Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015