TE OGH 2015/4/23 1Ob137/14z

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Veröffentlicht am 23.04.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** H*****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec und Dr. Günther Ramsauer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** L*****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Einwilligung in die Einräumung eines bücherlichen Rechts, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Mai 2014, GZ 3 R 39/14x-75, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. Dezember 2013, GZ 10 Cg 122/09p-71, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2014, 1 Ob137/14z, wird dahin berichtigt, dass auf deren Seite 2 die Wortfolge „zu Recht erkannt“ durch die Worte „den Beschluss gefasst“ und das Wort „Entscheidungsgründe“ durch das Wort „Begründung“ ersetzt werden.

Die Ausfertigungen dieser Entscheidungen werden darüber hinaus dahin berichtigt, dass auf deren Deckblatt die Wortfolge „IM NAMEN DER REPUBLIK“ zu entfallen hat.

Die Berichtigung der den Parteien bereits zugestellten Entscheidungsausfertigungen wird dem Erstgericht aufgetragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der aus dem Spruch ersichtlichen Entscheidung hat der erkennende Senat beschlossen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Irrtümlich wurde die Entscheidung jedoch in Urteilsform abgefasst und ausgefertigt. Dies war gemäß § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.Mit der aus dem Spruch ersichtlichen Entscheidung hat der erkennende Senat beschlossen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Irrtümlich wurde die Entscheidung jedoch in Urteilsform abgefasst und ausgefertigt. Dies war gemäß Paragraph 419, ZPO von Amts wegen zu berichtigen.

Textnummer

E110812

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00137.14Z.0423.000

Im RIS seit

27.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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