Norm: ABGB §313ABGB §1460
Rechtssatz: Der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, dass ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (vergleiche SZ 55/30). Entscheidungstexte 1 Ob 229/97a Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 229/97a 5 Ob 106/97t Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §313ABGB §1460
Rechtssatz: Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache, insbesondere einer Wegeservitut, ist grundsätzlich die Ausübung des Rechts im wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken in bestimmtem Umfang erforderlich. Notwendig ist dafür eine solche für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung. Entscheidungstexte 7 Ob 637/94 Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §313ABGB §1460ZPO §502 HIII5
Rechtssatz: Ob der Eigentümer der belasteten Liegenschaft erkennen kann, dass Benützungshandlungen in Ausübung eines Rechts erfolgen, hängt immer nur von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidungstexte 7 Ob 637/94 Entscheidungstext OGH 18.01.1995 7 Ob 637/94 1 Ob 512/96 Entscheidungstext ... mehr lesen...