RS OGH 1960/11/9 6Ob405/60, 7Ob551/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1960
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Norm

ABGB §313

Rechtssatz

Bei der Besitzausübung durch Vertreter ist allein maßgebend, ob die Besitzhandlung des Vertreters nach dem tatsächlichen Vorgang, dem Kausalverhältnis als zum Bereich des Vertretenen zugehörig zu erkennen ist. In diesem Sinne kann auch bei einer Besitzhandlung des Vertreters vom Willen des Vertretenen zur Ausübung des Rechtsbesitzes gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 405/60
    Entscheidungstext OGH 09.11.1960 6 Ob 405/60
  • 7 Ob 551/86
    Entscheidungstext OGH 13.03.1986 7 Ob 551/86
    Auch; Beisatz: Mindestens im Tatsächlichen kann der Besitz unbestrittenermaßen auch durch Vertreter ausgeübt werden. (T1) = JBl 1986,644 = SZ 59/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0010138

Dokumentnummer

JJR_19601109_OGH0002_0060OB00405_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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