Norm
ABGB §313Rechtssatz
Bei der Besitzausübung durch Vertreter ist allein maßgebend, ob die Besitzhandlung des Vertreters nach dem tatsächlichen Vorgang, dem Kausalverhältnis als zum Bereich des Vertretenen zugehörig zu erkennen ist. In diesem Sinne kann auch bei einer Besitzhandlung des Vertreters vom Willen des Vertretenen zur Ausübung des Rechtsbesitzes gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0010138Dokumentnummer
JJR_19601109_OGH0002_0060OB00405_6000000_001