Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrt, soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich, es werde zwischen ihr und dem Erstbeklagten festgestellt, dass dieser gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des im
Spruch: bezeichneten Grundstücks und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks nicht berechtigt sei, das Eigentum der Klägerin dadurch zu stören, dass der Erstbeklagte die Liegenschaft der Klägerin zum Zweck der Jagdausübung begeht. Die Klägerin begehrt weit... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erwarb 1967 eine Liegenschaft mit einem Wohnhaus, die an eine Liegenschaft der Beklagten (M*****platz) angrenzt. Der Platz wurde von der Beklagten schon seit weit mehr als 40 Jahren als für jedermann zugänglich zur Verfügung gestellt. Auch die Klägerin und ihre Familie stellten ihre Fahrzeuge auf dem Platz ab, wobei sie keinen bestimmten Parkplatz verwendeten, sondern einen, der gerade frei war. Für die Klägerin war es nichts besonderes, dass sie dort zufahr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Entlang der Grenze des Grundstücks des Klägers verläuft ein etwa 3 m breiter asphaltierter Weg, der im Eigentum der Beklagten steht. Der Kläger hat einen Gartenausgang auf diesen Weg und er bzw seine Rechtsvorgänger benützt(en) diesen Weg seit den 1950-er Jahren, um spazieren bzw zum See zu gehen sowie um zur Post, in den Ort, zum Tennisplatz usw zu gehen. Das Gartentor wurde mit Kenntnis und Wissen der Rechtsvorgänger der Beklagten errichtet. Der Weg wurde und ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „Öffentliches Gut“ der Gemeinde H***** (richtig: Gemeinde H***** als Eigentümerin des Öffentlichen Guts), vertreten durch den Bürgermeister Josef G*****, dieser vertreten durch Dr. Michael Batt... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1995 Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs Villach, auf der das Gebäude B***** 3 errichtet ist. Die Beklagte ist seit 1994 Eigentümerin der angrenzenden Liegenschaft EZ ***** mit dem darauf befindlichen Gebäude B***** 5. In der südwestlichen Ecke des Hauses B***** 5 befindet sich im Halbstock ein ca 10 m² großer Raum, der nur über das Haus B***** 3 zugänglich ist. Es besteht keine direkte Verbindung von diesem Raum zu den übrigen Teilen ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** H*****. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören insbesondere die Wiesengrundstücke Nr 3401/1 und Nr 3426 sowie die Waldgrundstücke Nr 3394/1, 3394/2, 3425/1 und 3425/2. Über diese Grundstücke führt der „A*****bergweg II", der bei der Kreuzung mit dem „W*****weg" Richtung Norden in den „R*****-Almweg" übergeht, der an der vom beklagten Verein betriebenen „Dr.-E*****-B*****-Hütte" (früher „M*****... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Marktgemeinde ist bücherliche Alleineigentümerin des Grundstücks Nr 1226/3, vorgetragen in EZ 2063, GB ***** („Gemeindestraßen") sowie des Grundstücks Nr 1222, vorgetragen in EZ 5749, GB ***** („öffentliche Privatstraßen"). Der Kläger stellte das Hauptbegehren, es werde festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet ist, die Fläche (150 m2) des in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr 1226/3 sowie eine westlich an dieses Grundstück anschließende... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz G*****, 2. Elisabeth G*****, beide *****, und 3. Franz G*****, alle ***** und vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien, 1. Renate H*****, und 2. Andreas H****... mehr lesen...
Norm: ABGB §287ABGB §288AllgGAG §1 Abs2AllgGAG §12 Abs1
Rechtssatz: Die bloße Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum öffentlichen Gut, die wiederum auf die Beschränkung des Eigentümers durch den bestehenden Gemeingebrauch hinweist, erklärt sich daraus, dass der konstitutive Akt für das Entstehen dieses Rechtszustandes in einem außerbücherlichen Vorgang liegt. Die
Begründung: des Gemeingebrauchs, die einer im Eigentum einer G... mehr lesen...
Norm: ABGB §288
Rechtssatz: Eine Gebietskörperschaft kann Eigentümerin von Liegenschaften sein, die dem Gemeingebrauch gewidmet und dementsprechend dem öffentlichen Gut bzw Gemeindegut zuzurechnen sind; ihr können aber auch Liegenschaften gehören, die keiner Beschränkung durch den Gemeingebrauch unterliegen. Entscheidungstexte 5 Ob 44/03m Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 4... mehr lesen...