RS OGH 2003/3/31 5Ob44/03m, 6Ob63/09x, 3Ob94/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2003
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Norm

ABGB §287
ABGB §288
AllgGAG §1 Abs2
AllgGAG §12 Abs1

Rechtssatz

Die bloße Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum öffentlichen Gut, die wiederum auf die Beschränkung des Eigentümers durch den bestehenden Gemeingebrauch hinweist, erklärt sich daraus, dass der konstitutive Akt für das Entstehen dieses Rechtszustandes in einem außerbücherlichen Vorgang liegt. Die Begründung des Gemeingebrauchs, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation des öffentlichen Gutes verleiht, bedarf eines besonderen Widmungsaktes, für den Gesetze, Verordnungen (etwa Einreihungsverordnungen) und individuelle Verwaltungsakte, aber auch die rechtsetzende Wirkung einer der Ersitzung entsprechenden langjährigen Übung in Frage kommen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 44/03m
    Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 44/03m
    Veröff: SZ 2003/33
  • 6 Ob 63/09x
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 63/09x
    Vgl; Beisatz: Auch eine faktische Verwendung kann durch langjährige Übung zur Begründung eines Gemeingebrauchs führen. (T1)
  • 3 Ob 94/15t
    Entscheidungstext OGH 19.08.2015 3 Ob 94/15t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117551

Im RIS seit

30.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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