Norm: ABGB §879 Abs3 EABGB §1489 IIAABGB §1502
Rechtssatz: Eine Vereinbarung zwischen Kaufleuten in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche schon mit der Lieferung der Kaufsache beginnt, benachteiligt den Käufer gröblich, weil sie die Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche verhindern kann. Entscheidungstexte 4 Ob 279/04i E... mehr lesen...