RS OGH 2005/2/8 4Ob279/04i, 4Ob60/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2005
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1489 IIA
ABGB §1502

Rechtssatz

Eine Vereinbarung zwischen Kaufleuten in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche schon mit der Lieferung der Kaufsache beginnt, benachteiligt den Käufer gröblich, weil sie die Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche verhindern kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 279/04i
    Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 279/04i
    Veröff: SZ 2005/14
  • 4 Ob 60/14y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 60/14y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bei Verfall jeglicher Ansprüche (spätestens) eineinhalb Jahre nach Gefahrenübergang. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119755

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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