Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Eine Vereinbarung zwischen Kaufleuten in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche schon mit der Lieferung der Kaufsache beginnt, benachteiligt den Käufer gröblich, weil sie die Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche verhindern kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119755Im RIS seit
10.03.2005Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014