Norm: ABGB §1489 IIA
Rechtssatz: Erleidet der Geschädigte infolge eines mangels entsprechender Aufklärung durch den Arzt nicht durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigten Eingriffs einen Schaden, so beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn ihm bekannt ist, dass verschiedene Alternativen bestanden hätten, zwischen denen er hätte wählen können, wäre er über die mit jeder der Alternativen verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Ü... mehr lesen...
Norm: ABGB §1404ABGB §1489 III
Rechtssatz: Der vertragliche Befreiungsanspruch des Schuldners gegen den Erfüllungsübernehmer unterliegt der 30jährigen Verjährungsfrist; kommt der Erfüllungsübernehmer seiner Verpflichtung zur Befreiung des Schuldners nicht nach und wurde der Schuldner vom Gläubiger mit Erfolg auf Zahlung der Schuld belangt, dann hat der Schuldner gegen den Erfüllungsübernehmer einen auf Zahlung gehenden Schadenersatzanspruch weg... mehr lesen...
Norm: ABGB §1489 Satz1 IIAABGB §1489 Satz1 IIB
Rechtssatz: Aus Anlass der Regulierung des Erstschadens sind auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen können; ein deklaratives Anerkenntnis der Haftung (auch) für künftige Schäden unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist für die Einbringung einer Fe... mehr lesen...